Der Rechtsausschuss BR schlägt für die BR-Sitzung am 10.2. 2006 vor als Fazit zum EHUG zu beschließen: „Der Bundesrat bittet, den Gesetzentwurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens so auszugestalten, dass die Unternehmen nur mit europarechtlich zwingend gebotenen Aufwendungen und Verpflichtungen belastet werden.” — Soweit völlig in Ordnung.
Rätselhaft finde ich die dafür gegebene Begründung, die auf Art. 3 Abs. 4 der Publizitätsrichtlinie hinweist: „Die Mitgliedstaaten (können) zwischen den unterschiedlichen Arten der Bekanntmachung (Vollbekanntmachung, Hinweisbekanntmachung, Einstellung in ein elektronisches System) frei wählen. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts haben die Entwurfsverfasser nicht grundsätzlich darauf geachtet, die deutschen Unternehmen so wenig wie möglich zu belasten.”
Vollbekanntmachung, Hinweisbekanntmachung, Einstellung in ein elektronisches System: die ersten beiden betreffen den Umfang der Publikation, das letztere das Medium der Publikation. Daher liegen diese Begriffe nicht auf einer Ebene. Der EHUG-Entwurf hat die „Einstellung in ein elektronisches System” gewählt (was ihm andererseits Kritik der um ihre Einkünfte fürchtenden Zeitungsverleger eingebracht hat). Denn gerade bei dem „elektronischen System” ist es grds gleichgültig, ob 10 oder 1000 Textzeilen eingestellt werden. Eine Mehrbelastung entsteht dadurch nicht — aber sie entstünde allein durch das komplizierte Verfahren, wenn auch bei elektronischer Handhabung zwischen Hinweisbekanntmachung und Hinterlegung unterschieden werden müsste (wie nach geltendem Recht, § 325 I, II HGB).
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