Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren Änderung. Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschränkt werden. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaffen. Gegenüber dem Verein wird dann bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gehaftet. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung, aber das Mitglied kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Anders als bei dem Vorstand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es insoweit keinen Haftungsausschluss gegenüber Vereinsmitgliedern. Die Gesetzesbegründung führt aus, es gehe darum, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber zu stärken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position geschädigter Vereinsmitglieder zu schwächen. Der unaufmerksame Platzwart eines Fußballvereins haftet also ggf. sowohl dem geschädigten Spieler der Gastmannschaft als auch dem Angehörigen des eigenen Teams. Der Verein hat ihn von der Haftung freizustellen. Dies entspricht im Grundansatz der Rechtsprechung des BGH (II ZR 17/03 — Urt. v. 13.12.2004), die von den Gesetzesinitiatoren aber nicht als hinreichend angesehen wird. Es versteht sich, dass diese Haftungsregelungen nur greifen, wenn es um die Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben geht. Diese Aufgaben wird man zweckmäßigerweise weit verstehen. Beim Sportverein sind das nicht nur die Leibesübungen, sondern auch die geselligen Veranstaltungen und Ausflüge, die der Verein organisiert, sind damit zu erfassen.
Baden-Württemberg und Saarland haben die Gesetzesinitiative im Februar 2011 gestartet, die den Bundesrat überzeugt hat. Im Mai 2011 wurde der Entwurf im Bundestag eingebracht (Drucksache 17/5713). Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben, weshalb mit einer Verabschiedung zu rechnen ist. Nicht zu eigen macht sich die Bundesregierung den Vorschlag des Entwurfs, die Zuständigkeit von Amtsgerichten für die Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister wieder einzuführen. Ebenfalls ablehnend verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, eine „Mustersatzung” für die Vereinsgründung zu etablieren. Die möglichen Gestaltungen im Vereinsrecht seien zu vielfältig und die Vereinszwecke zu unterschiedlich. Schon im Bundesrat gescheitert ist der ursprüngliche Vorschlag der beiden Länder, die steuerliche Haftung des Vorstands durch eine Änderung der §§ 34, 69 AO zu beschränken.
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