Regelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege

Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. Der unauf­merk­same Platz­wart eines Fuß­ball­ver­eins haf­tet also ggf. sowohl dem geschä­dig­ten Spie­ler der Gast­mann­schaft als auch dem Ange­hö­ri­gen des eige­nen Teams. Der Ver­ein hat ihn von der Haf­tung frei­zu­stel­len. Dies ent­spricht im Grund­an­satz der Recht­spre­chung des BGH (II ZR 17/03 — Urt. v. 13.12.2004), die von den Geset­zes­in­itia­to­ren aber nicht als hin­rei­chend ange­se­hen wird. Es ver­steht sich, dass diese Haf­tungs­re­ge­lun­gen nur grei­fen, wenn es um die Durch­füh­rung sat­zungs­ge­mä­ßer Auf­ga­ben geht. Diese Auf­ga­ben wird man zweck­mä­ßi­ger­weise weit ver­ste­hen. Beim Sport­ver­ein sind das nicht nur die Lei­bes­übun­gen, son­dern auch die gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen und Aus­flüge, die der Ver­ein orga­ni­siert, sind damit zu erfassen. 

Baden-Würt­tem­berg und Saar­land haben die Geset­zes­in­itia­tive im Februar 2011 gestar­tet, die den Bun­des­rat über­zeugt hat. Im Mai 2011 wurde der Ent­wurf im Bun­des­tag ein­ge­bracht (Druck­sa­che 17/5713). Die Bun­des­re­gie­rung unter­stützt in ihrer Stel­lung­nahme das Vor­ha­ben, wes­halb mit einer Ver­ab­schie­dung zu rech­nen ist. Nicht zu eigen macht sich die Bun­des­re­gie­rung den Vor­schlag des Ent­wurfs, die Zustän­dig­keit von Amts­ge­rich­ten für die Beglau­bi­gung von Erklä­run­gen zum Ver­eins­re­gis­ter wie­der ein­zu­füh­ren. Eben­falls ableh­nend ver­hält sich die Bun­des­re­gie­rung zu dem Vor­schlag, eine Mus­ter­sat­zung” für die Ver­eins­grün­dung zu eta­blie­ren. Die mög­li­chen Gestal­tun­gen im Ver­eins­recht seien zu viel­fäl­tig und die Ver­eins­zwe­cke zu unter­schied­lich. Schon im Bun­des­rat geschei­tert ist der ursprüng­li­che Vor­schlag der bei­den Län­der, die steu­er­li­che Haf­tung des Vor­stands durch eine Ände­rung der §§ 34, 69 AO zu beschränken.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .