Im Folgenden eine Sammlung von Stellungnahmen zum RefE eines Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes:
- Deutsches Aktieninstitut schlägt vor, die Sperrwirkung der Anfechtungsklage vom Erreichen eines Quorums i.H.v. 5 % des Grundkapitals bzw. eines anteiligen Betrages von mindestens 500.000 Euro abhängig zu machen.
- Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz will, „dass das Auskunftsrecht elektrisch teilnehmender Aktionäre im Verhältnis zu dem der anwesenden Hauptversammlungsteilnehmer eingeschränkt werden darf”
- Deutscher Notarverein opponiert mit schwerstem Geschütz gegen die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung: „Wie will man denn ausschließen, dass ein Aktionär sich einloggt und anschließend Kaffee trinken geht, während jemand anderes die Tastatur bedient?”
Der technisch versierte Notarverein belehrt, naiv sei die Vorstellung des Richtliniengebers „Online-Teilnahme sei Teilnahme mit Lichtgeschwindigkeit. Dies trifft auf die derzeitigen Übermittlungsmethoden im Internet nicht zu. Signale werden nicht wie bei der TV-Direktübertragung eines Fußballspiels in Echtzeit übertragen (es gibt keine Direktleitung), sondern zu Datenpaketen gebündelt und dann über das world wide web geschickt (sog. streaming). Je nach verwendetem Modem und Netzauslastung kann es hierdurch bei rein akustischer HV-Übertragung zu Zeitverzögerungen von bis zu 30 Sekunden, bei Video-Streaming von bis zu 2 Minuten kommen. Das heißt: es ist nicht auszuschließen, dass ein online-Teilnehmer noch abstimmen will und die Abstimmung schon längst geschlossen ist.”
Zum Deutschen Notarverein: Oh mein Gott, wie geht das bloß bei Ebay?