Das Unternehmensregister wurde durch § 8b HGB vor ca. 3 Jahren eingeführt (EHUG). Heutzutage wird ja alles diskutiert und problematisiert, aber soweit ersichtlich ist dieser Trend an dem Unternehmensregister vorüber gegangen. Rechtsfragen oder gar Rechtsprechung zu dieser Einrichtung gibt es offenbar keine (ganz anders zu den publizitätspflichtigen Dokumenten, insbesondere betr. Rechnungslegung, aber das ist hier nicht das Thema). So kann sich die „zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten” um sich selber kümmern und präsentiert sich jetzt in neuem Design. Der Betreiber verspricht eine „übersichtlichere Suchfunktionalität und Anzeige der Relevanz von Suchergebnissen.”
Der Bundesanzeiger-Verlag hat Glück, dass § 7 Abs. 2 Aktionärsforumsverordnung („Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.”) nicht für das Unternehmensregister gilt.
Denn: Diese bestimmt in Anlage 1, Priorität I, Anforderung 3:
„Markup – Sprachen (insbesondere HTML) und Style Sheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden.” und genauer noch: „3.2 Mittels Markup – Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.”
Schade nur, dass die neue Seite 23 (!) HTML-Fehler aufweist — siehe http://validator.w3.org/check?uri=https://www.unternehmensregister.de/ureg/&charset=(detect+automatically)&doctype=Inline&group=0
und auch die CSS-Stylesheets nicht in Ordnung sind
http://jigsaw.w3.org/css-validator/validator?uri=https://www.unternehmensregister.de/ureg/&profile=css21&usermedium=all&warning=1&lang=de
(immerhin 6 Fehler).
Das wäre doch besser gegangen…
PS: Leider ist auch das aktuelle Aktionärsforum „nicht ganz” standardkonform — sind dadurch die dortigen Bekanntmachungen rechtswidrig?