BGH zur rückwirkenden Neuregelung verdeckter Sacheinlagen

Der Fall (ver­ein­facht): Im Jahr 2003 zahlt der Allein­ge­sell­schaf­ter 700 T€ mit dem Ver­wen­dungs­zweck Auf­sto­ckung Stamm­ka­pi­tal auf 1 Mio.” auf ein Konto sei­ner GmbH ein (und wei­tere 3 Mio. € für die Kapi­tal­rück­lage). Wenige Tage spä­ter ver­kauft er der GmbH Lizen­zen für 4 Mio. €. Kurz dar­auf beschließt er, das Stamm­ka­pi­tal bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhö­hen. Am sel­ben Tag über­weist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Ver­wen­dungs­zweck Kauf­preis Lizenzen”. 

Lösung 1 (Rechts­lage vor dem MoMiG 2008): Der Gesell­schaf­ter ist von der Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht befreit. Auf den Wert der Lizen­zen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezah­len (Recht­spre­chung über die ver­deckte Sacheinlage). 

Lösung 2 (Rechts­lage seit dem MoMiG 2008): Der Gesell­schaf­ter ist von der Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht befreit. Auf den Wert der Lizen­zen kommt es an. Deren Wert wird auf die fort­be­stehende Geld­ein­la­ge­pflicht ange­rech­net (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Wel­che Lösungs­al­ter­na­tive gilt für Fall, der sich im Jahr 2003 ereig­net hat? Diese Frage beant­wor­tet § 3 Abs. 4 EGGmbHG: „§ 19 Abs. 4 und 5 des Geset­zes betref­fend die Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung in der ab dem 1. Novem­ber 2008 gel­ten­den Fas­sung gilt auch für Ein­la­gen­leis­tun­gen, die vor die­sem Zeit­punkt bewirkt wor­den sind, soweit sie nach der vor dem 1. Novem­ber 2008 gel­ten­den Rechts­lage wegen der Ver­ein­ba­rung einer Ein­la­gen­rück­ge­währ oder wegen einer ver­deck­ten Sach­ein­lage keine Erfül­lung der Ein­la­gen­ver­pflich­tung bewirkt haben.” 

Der BGH hat jetzt klar­ge­stellt (Urteil v. 22.3.2010, II ZR 12/08), dass die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG ange­ord­nete rück­wir­kende Anwen­dung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit die rück­wir­kende Anrech­nung des Werts der Lizen­zen auf die Bar­ein­la­ge­for­de­rung nach sei­ner Über­zeu­gung nicht ver­fas­sungs­wid­rig ist: § 3 Abs. 4 EGGmbHG regelt in der Ter­mi­no­lo­gie des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ledig­lich eine unechte Rück­wir­kung oder tat­be­stand­li­che Rück­an­knüp­fung. Er bezieht sich auf die Kapi­tal­auf­brin­gung als einen ein­heit­li­chen Vor­gang und damit nicht nur auf die in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­den Geschäfte, die der Ein­brin­gung der Sache zugrunde lagen. Die Kapi­tal­erhö­hung um 739.241,14 € war im Aus­gangs­fall noch nicht abge­schlos­sen, weil die Ein­la­ge­schuld nicht durch die ver­deckte Sach­ein­lage getilgt war.” (Pres­se­mit­tei­lung).

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