Der neue alte Überschuldungsbegriff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein weiterer Satz angefügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinngemäß: Gesellschafterdarlehen, für die ein Nachrang vereinbart wurde, sind nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Damit will das Reformgesetz eine Streitfrage zum noch geltenden Recht klären.
Aber was gilt in 26 Monaten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wortlaut der bis zum 17.10.2008 geltenden Fassung entspricht (Art. 6 III FMStG) – ohne den durch das MoMiG eingebrachten Satz. Solche Redaktionsversehen passieren schon einmal bei eiligster Gesetzgebung.
Dieses Versehen soll durch Art. 4 des heute von der Regierung beschlossene FMStErgG beseitigt werden.