Vergütungsvoten in der HV-Saison 2010

Erst­mals im Jahr 2010 haben bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten über das Sys­tem zur Ver­gü­tung von Vor­stands­mit­glie­dern” 120 Abs. 4 AktG) beschlie­ßen las­sen. 27 der DAX30-Gesell­schaf­ten hat­ten den Gegen­stand auf der Tages­ord­nung. In einem Fall wurde das Ver­gü­tungs­sys­tem abge­lehnt, in zwei Fäl­len mit nur eher knap­per Mehr­heit gebil­ligt. Dar­über berich­ten v. Falkenhausen/​Kocher in Heft 17/2010 der Akti­en­ge­sell­schaft” (s. nach­fol­gende Über­sich­ten DAX30 und M‑DAX). Die Autoren neh­men Stel­lung zu etli­chen recht­li­chen Fra­gen (Beschluss­ge­gen­stand, Vor­schlags­recht, Min­der­heits­ver­lan­gen, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, Teil­bil­li­gung, Auf­sichts­rats­haf­tung, Anfech­tung) und schlie­ßen: Recht­lich ist das Ver­gü­tungs­vo­tum wenig bedeut­sam: Es ist weder vor­ge­schrie­ben, noch ist es bin­dend oder gericht­lich nach­prüf­bar. Allen­falls hat es die Auf­merk­sam­keit für das Thema Vor­stands­ver­gü­tung erhöht und einen gewis­sen Druck auf Auf­sichts­räte erzeugt, sich mit dem Thema ver­tieft aus­ein­an­der­zu­set­zen. … Der interne und externe Auf­wand, den viele Gesell­schaf­ten in die­ser Haupt­ver­samm­lungs­sai­son für das Ver­gü­tungs­vo­tum betrie­ben haben, scheint in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu sei­ner Bedeu­tung zu stehen.” 

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