Der Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung soll heute im Bundestag abschließend beraten und verabschiedet werden. Gestern wurden im Rechtsausschuss noch einige Änderungen an dem Fraktionsentwurf (CDU/CSU, SPD) vorgenommen.
- Wenn eine Gesellschaft eine Versicherung abschließt, um ein Vorstandsmitglied gegen Haftungsansprüche abzusichern, muss ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des verursachten Schadens vereinbart werden. Die Obergrenze des Selbstbehaltes soll beim mindestens Eineinhalbfachen des festen Jahreseinkommens liegen.
- Die Vorgabe, dass variable, oft gewinnabhängige Vergütungsanteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen, um eine „nachhaltige Unternehmensentwicklung” zu fördern, gilt für börsennotierte Unternehmen.
- Die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften kann eine Billigung oder Missbilligung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausdrücken kann; dieser Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten (neuer § 120 Abs. 4).
- Bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in einem Maß, dass die Weitergewährung der Vorstandsbezüge unbillig wäre, soll der Aufsichtsrat die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Das Ruhegehalt etc. kann nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft herabgesetzt werden.
- Das ehemalige Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
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