VorstAG heute im Bundestag

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung soll heute im Bun­des­tag abschlie­ßend bera­ten und ver­ab­schie­det wer­den. Ges­tern wur­den im Rechts­aus­schuss noch einige Ände­run­gen an dem Frak­ti­ons­ent­wurf (CDU/CSU, SPD) vorgenommen. 

  • Wenn eine Gesell­schaft eine Ver­si­che­rung abschließt, um ein Vor­stands­mit­glied gegen Haf­tungs­an­sprü­che abzu­si­chern, muss ein Selbst­be­halt von min­des­tens zehn Pro­zent des ver­ur­sach­ten Scha­dens ver­ein­bart wer­den. Die Ober­grenze des Selbst­be­hal­tes soll beim min­des­tens Ein­ein­halb­fa­chen des fes­ten Jah­res­ein­kom­mens liegen.
  • Die Vor­gabe, dass varia­ble, oft gewinn­ab­hän­gige Ver­gü­tungs­an­teile eine mehr­jäh­rige Bemes­sungs­grund­lage haben sol­len, um eine nach­hal­tige Unter­neh­mens­ent­wick­lung” zu för­dern, gilt für bör­sen­no­tierte Unter­neh­men.
  • Die Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten kann eine Bil­li­gung oder Miss­bil­li­gung der Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der aus­drü­cken kann; die­ser Beschluss begrün­det weder Rechte noch Pflich­ten (neuer § 120 Abs. 4).
  • Bei Ver­schlech­te­rung der Lage der Gesell­schaft in einem Maß, dass die Wei­ter­ge­wäh­rung der Vor­stands­be­züge unbil­lig wäre, soll der Auf­sichts­rat die Bezüge auf die ange­mes­sene Höhe her­ab­set­zen. Das Ruhe­ge­halt etc. kann nur in den ers­ten drei Jah­ren nach Aus­schei­den aus der Gesell­schaft her­ab­ge­setzt werden. 
  • Das ehe­ma­lige Vor­stands­mit­glied einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft kann nicht Mit­glied des Auf­sichts­rats sein, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren, die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft halten. 
Allgemein

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