Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Zöllner vollendet heute sein achtzigstes Lebensjahr.
Herzlich zu gratulieren ist einem der Granden des deutschen Zivil‑, Gesellschafts- und Arbeitsrechts. Geboren in Oberfranken, akademisch in München aufgewachsen, dann mit Lehrstuhlstationen in Mainz, Köln und Tübingen: so sieht der Rahmen für ein wissenschaftliches Lebenswerk von prägender Bedeutung aus. Die zweibändige Festschrift zum 70. Geburtstag ist aus dieser Warte nur eine wichtige Zwischenbilanz gewesen. Die Geschichte ging geradewegs weiter. Wolfgang Zöllner war auch in den vergangenen zehn Jahren stets präsent, sei es publizistisch, sei es als Vortragender oder Diskussionsredner. So hat er mit vielen Festschriftbeiträgen auch das Gesellschaftsrecht, das dem Leser dieser Zeitschrift besonders am Herzen liegt, bereichert. Da Festschriften oft apokryphe Schriften sind, sollen sie hier hervorgehoben werden. Exemplarisch sei auf den — vom BGH im Trihotel-Urteil eingehend rezipierten — Beitrag in der FS Konzen hingewiesen oder auf die Schelte, welche eine bestimmte Gestaltung des Freigabeverfahrens als „legislatives Unrecht” in der FS Westermann erfahren hat. Mit letzterem Beispiel ist ein Wesensmerkmal der Zöllner‚schen Äußerungen hervorgehoben: sie sind klar und von eigenständiger Überzeugungskraft. Es zählt nur die Wissenschaft, hat er den Gratulanten während dessen Tübinger Jahren belehrt. Wer so spricht, ruht in sich und ist frei als unabhängiger Geist. Vielleicht ist Wolfgang Zöllner in dieser seiner Art einer der letzten Repräsentanten des Ordinarius, der weithin unbeeinflusst von Universitätsadministration, Verlagsverpflichtungen und anderen Pressionen sich einen persönlichen und wissenschaftlichen Freiraum zu wahren wusste. Damit soll ganz und gar nicht gesagt sein, dass Zöllner auf dem Tübinger Österberg weltabgeschieden haust, im Gegenteil: Er war und ist dem praktischen Wirtschaftsleben als Gutachter und Publizist eng verbunden. Seine Erläuterungen des Aktien- und des GmbH-Gesetzes gehören zu den Klassikern der juristischen Kommentarliteratur. Einen Aufsatz von Zöllner wird kein ernsthafter Gesellschaftsrechtler stöhnend über die Flut von Publikationen achtlos übergehen. Seit seiner 1963 erschienenen Habilitationsschrift über ein immerwährendes Grundlagenthema des Verbandsrecht (kurz: Schranken der Mehrheitsherrschaft) tritt Zöllner in der ersten Liga auf. Sein Name repräsentiert mit das deutsche Unternehmensrecht, insbesondere des letzten Drittels des vorigen Jahrhunderts. Der in den neunziger Jahren einsetzenden „Aktienrechtsreform in Permanenz” steht er skeptisch gegenüber. Zöllner ist dem herkömmlichen Gedanken des mitgliedschaftlich begründeten Aktienvereins verbunden, die Ausrichtung des Korporationsgefüges auf vorgeblich internationale Kapitalmarktpostulate dürfte ihm nicht geheuer sein. Und ist nicht die gegenwärtige Krise hinreichender Anlass, sich der Grundlagen des Rechtsgebiets zu vergewissern?
Wolfgang Zöllner griff energisch in die rechtspolitische Debatte um die GmbH-Reform ein, etwa als Vortragender bei der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung oder in einem Beitrag zu dem – von ihm bestrittenen – Wettbewerb der Rechtsformen in Europa. Dabei hat er unbenannte „neurasthenische Neuerer in der Professorenschaft” ausgemacht, die sogar das Stammkapital abschaffen wollten. Wie Überreiz und Nervenschwäche mit dem MoMiG zusammenhängen blieb ungeklärt, aber darauf kommt es auch nicht an, sondern dass der verehrte Jubilar ganz unbeschwert von solchen Molesten noch viele weitere Jahre in guter Gesundheit lebhaft wirkt. Im neuen Jahr wird die Tübinger Juristische Fakultät, der er seit 1969 angehört, ein Symposion zu seinen Ehren abhalten. Etliche Teilnehmer dieses wissenschaftlichen Kongresses werden schon bei der Geburtstags- und Silvesterfeier, traditionell in Salzburg, gratulieren – der Verfasser dieser Zeilen schließt sich hier ihrem Parcour sehr gerne an.
(Text erscheint auch in NZG 1/2009)
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