… scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht München im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG München befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschlüsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst für justitiabel halten. Die klagenden Aktionäre hätten sich in der HV schließlich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar DB v. 3.5.2013). Diese Erwägung des Senats deutet auf das zutreffende Verständnis hin, dass der Aktionär nicht freudig vermeintliche Fehler registrieren und für seine Klage notieren darf. Vielmehr ist er gehalten, in zumutbarer Weise an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, etwa durch Hinweise an die Versammlungsleitung (s. Noack/Zetzsche, Kölner Kommentar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Versammlungsraum tatsächlich unverständlich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden.
Richtigerweise ist (entgegen dem LG München) auch nur der eigentliche Versammlungssaal angemessen zu beschallen, nicht aber das übrige zum Präsenzbereich gehörende Gelände. Das Teilnahmerecht ist gewährleistet, wenn der beschallte Raum den Aktionären jederzeit offen steht. Soweit sie sich zum Essen oder zu sonstigen Verrichtungen daraus entfernen, ist es deren Angelegenheit. Ein loyaler Aktionär muss sich entscheiden, ob er der Verhandlung oder anderen Bedürfnissen folgt. Das Ganze wäre bei dem Additionsverfahren kein Thema, und so sollte auch bei dem Subtraktionsverfahren gewertet werden. Das letztgenannte Verfahren dient der Erleichterung der Stimmenzählung — für die Versammlungsdurchführung vor der Beschlussfassung hat es jedenfalls keine (Beschallungs-)Auswirkung.
Die eingangs erwähnte Siemens-Handtrockner-Querele hatte übrigens zur Folge, dass auf der nachfolgenden Infineon-HV die „Handtrockner aus akustischen Gründen außer Betrieb” (Aushang; Quelle: HV-Magazin 1/2013, S. 40) gesetzt wurden. Dann fehlt es nur noch, dass die nächste Klage sich auf mangelnde Waschraum-Hygiene stützt … .
das dürfte typisch deutsch sein.nicht wahr ?
„Typisch deutsch?” Vielleicht. Jedenfalls typisch für das erpresserische Geschäftsmodell von räuberischen Aktionären, das hier — UMAG und ARUG sei Dank — keinen Erfolg mehr hatte. Einige von denen sind trotzdem darüber längst zu Millionären geworden — auf Kosten der wirklichen Kleinaktionäre.
Räuberische Aktionäre? Das LG Berlin hat letzte Woche die Abfindung der herausgedrängten Schering Aktionäre um fast 40% erhöht. Wer ist hier also räuberisch? Ansonsten ist es Realsatire, wenn hier ein eher nebensächlicher Vortrag in den Vordergrund geschoben wird, um sich nicht mit dem eigentlichen Problem auseinandersetzen zu müssen. Wir werden sehen, was mit Osram passiert.
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Es ist eine unternehmerische Entscheidung der Verwaltung und der Hauptversammlung (und nicht das „eigentliche Problem”), was mit Osram passiert. Diese mag dem einen oder anderen Überstimmten nicht gefallen. Das ist sein gutes Recht, aber die Entscheidung ist nicht vom Gericht inhaltlich zu überprüfen. Und zwar auch dann nicht, wenn ein „eher nebensächlicher Vortrag in den Vordergrund geschoben” wird.
Das ist mir und ich vermute einmal auch den Klägern durchaus bekannt, Herr Leuering. Dennoch gab es in dem Verfahren noch anderen Sachvortrag. Er wird aber in der Presse überwiegend der Eindruck erweckt, die Klage sei lediglich auf die „Beschallungsrüge” beschränkt gewesen und deshalb rechtsmissbräuchlich (siehe Kommentar von Herrn Jahn.
@ Michael Krause: Das kommt davon, wenn man Lächerliches vorträgt. Das strahlt ab auf die anderen, vielleicht besseren Argumente, die allerdings hier auch nicht soooo durchschlagend waren. Insgesamt hatte man in dem Fall schon deutlich den Eindruck, dass händeringend (oder Hände trocknend?) nach Anfechtungsgrunden gesucht wurde.