Das europäische Gesellschaftsrecht gerät in Bewegung. Die EU-Kommission hat zwei Vorschläge für Richtlinien vorgelegt. Der eine Vorschlag betrifft fünf Bereiche: Transparenz bei institutionellen Anlegern und bei Vermögensverwaltern; Entscheidung über die Vorstandsvergütung durch die Aktionäre auf Vorschlag des Aufsichtsrats; Überwachung von Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre; Transparenz bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung; Identifizierung der Aktionäre durch Finanzintermediäre.
Der zweite Vorschlag zielt auf einheitliche Regeln für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter. Diese wird Societas Unius Personae (SUP) genannt.
Wird damit das „Umfeld für Gesellschaften optimiert” (Pressetext)? Das bedarf genauerer Analyse, also zunächst einmal alles lesen und zu verstehen suchen.
vgl. hierzu die zu Recht kritische Äußerung aus Bayern http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/Archiv/2014/50.php. Die Verfasser der Richtlinien haben offenbar noch nie aus dem Ausland zB eine deutsche GmbH gegründet, geht schnell und einfach über Vollmacht (zu beglaubigen über deutsche Auslandsvertretung oder ausländischen Notar) oder indirekt über Verwendung einer Vorratsgesellschaften, standard procedure seit Jahrzehnten. IÜ: Will man durch Verzicht auf Notar Probleme des identity fraud wie im englischen companies house (50+ x Fälle pro Monat) sich ins Haus holen? Sind Muster wirklich geeignet? Zu wenige Regelungen, fehleranfällig mit der Folge der Zeitverzögerung bei der Eintragung, vgl. Probleme mit dem deutschen Musterprotokoll, das wegen Abänderungen oft zu verzögerten Eintragungen führt.