EU: zwei Richtlinienvorschläge zum Gesellschaftsrecht

Das euro­päi­sche Gesell­schafts­recht gerät in Bewe­gung. Die EU-Kom­mis­sion hat zwei Vor­schläge für Richt­li­nien vor­ge­legt. Der eine Vor­schlag betrifft fünf Berei­che: Trans­pa­renz bei insti­tu­tio­nel­len Anle­gern und bei Ver­mö­gens­ver­wal­tern; Ent­schei­dung über die Vor­stands­ver­gü­tung durch die Aktio­näre auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats; Über­wa­chung von Trans­ak­tio­nen mit nahe ste­hen­den Unter­neh­men und Per­so­nen durch die Aktio­näre; Trans­pa­renz bei Bera­tern für die Stimm­rechts­ver­tre­tung; Iden­ti­fi­zie­rung der Aktio­näre durch Finanzintermediäre. 

Der zweite Vor­schlag zielt auf ein­heit­li­che Regeln für eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter. Diese wird Socie­tas Unius Per­so­nae (SUP) genannt. 

Wird damit das Umfeld für Gesell­schaf­ten opti­miert” (Pres­se­text)? Das bedarf genaue­rer Ana­lyse, also zunächst ein­mal alles lesen und zu ver­ste­hen suchen.

Ein Kommentar

  1. vgl. hierzu die zu Recht kri­ti­sche Äuße­rung aus Bay­ern http://​www​.jus​tiz​.bay​ern​.de/​p​r​e​s​s​e​-​u​n​d​-​m​e​d​i​e​n​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​A​r​c​h​i​v​/​2014​/​50​.​php. Die Ver­fas­ser der Richt­li­nien haben offen­bar noch nie aus dem Aus­land zB eine deut­sche GmbH gegrün­det, geht schnell und ein­fach über Voll­macht (zu beglau­bi­gen über deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung oder aus­län­di­schen Notar) oder indi­rekt über Ver­wen­dung einer Vor­rats­ge­sell­schaf­ten, stan­dard pro­ce­dure seit Jahr­zehn­ten. : Will man durch Ver­zicht auf Notar Pro­bleme des iden­tity fraud wie im eng­li­schen com­pa­nies house (50+ x Fälle pro Monat) sich ins Haus holen? Sind Mus­ter wirk­lich geeig­net? Zu wenige Rege­lun­gen, feh­ler­an­fäl­lig mit der Folge der Zeit­ver­zö­ge­rung bei der Ein­tra­gung, vgl. Pro­bleme mit dem deut­schen Mus­ter­pro­to­koll, das wegen Abän­de­run­gen oft zu ver­zö­ger­ten Ein­tra­gun­gen führt.

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