Informationen müssen nicht irreführend sein“

Seit heute gilt (auf Grund Umset­zung der MiFiD) der neue § 31 Abs. 2 S. 1 WpHG:

Alle Infor­ma­tio­nen ein­schließ­lich Wer­be­mit­tei­lun­gen, die Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men Kun­den zugäng­lich machen, müs­sen red­lich, ein­deu­tig und nicht irre­füh­rend sein.” 

Da sind wir aber froh, dass es kei­nen gesetz­li­chen Zwang zur Irre­füh­rung gibt. Dazu Jens Ekkenga: Ist die­ser sprach­li­che Dilet­tan­tis­mus mitt­ler­weile auch typisch deutsch oder darf man selbst im Zeit­al­ter Lam­fa­lussy-getrie­be­ner Weg­werf­ge­setze noch dar­auf hof­fen, mit hand­werk­lich belast­ba­ren Tex­ten ver­sorgt zu werden?”

2 Kommentare

  1. Da wird es aber in der Pra­xis noch eini­ges zu tun geben. Der bereits erwähnte Bericht in der Wirt­schafts­wo­che spricht es ja schon an. Mit Sug­ges­tiv­ver­glei­chen und schön­ge­färb­ten Berech­nun­gen wird nach wie vor Tag für Tag gewor­ben. Aber auch so simple Sachen wie die Aus­wahl der güns­tigs­ten Vari­ante für den Kauf eines Wert­pa­pie­res sind es doch schon, die man in der Pra­xis mal vor­füh­ren sollte. Im Grunde wird hier doch eine voll­kom­mene Markt­trans­pa­renz und die Kennt­nis derer durch alle Markt­teil­neh­mer gefor­dert. Wie wir alle wis­sen, ist das aber ein nur theo­re­tisch exis­tie­ren­der Zustand.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .