In der heutigen FAZ berichtet Thielmann über ein – soweit ersichtlich noch unveröffentlichtes – Urteil des Landgerichts Düsseldorf (39 O 33/07):
„Aktionär muss ins Internet sehen — Seit dem EHUG ist die Auslegung von Pflichtunterlagen entbehrlich, wenn die Gesellschaft diese über ihre Internetseite zugänglich macht (§ 175 Aktiengesetz). Nach dem Urteil des Landgerichts hat das Unternehmen keine Auslegungspflichten mehr, wenn es für eine Online-Verfügbarkeit der Dokumente optiert. Der Anfechtungskläger könne sich dann auch nicht darauf zurückziehen, die Internetseite nicht eingesehen zu haben oder sie nicht zu kennen. Ein Bestreiten der Online-Zugänglichkeit sei „rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich”.
Es dürfte interessant sein, zu sehen, wie die Gerichte in folgendem Fall urteilen werden:
Unternehmen, welches einen Squeeze Out anstrebt veröffentlich zwar die üblichen Unterlagen im Internet (Einladung zur HV, Jahresabschlüsse mit Lagebericht etc.) nicht aber das Bewertungsgutachten und das Prüfgutachten. Diese werden dem Aktionär nur gegen Nachweis der Aktionärseigenschaft per Post zur Verfügung gestellt.