Aus meiner Werkstatt (Baumbach/Hueck, GmbHG-Kommentar, 20. Aufl. in Vorbereitung für 2012), neue Rn. zu § 38 GmbHG:
„Eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit kann aus Rspr des EuGH folgen <EuGH DB 2010, 2270 „Danosa”; dazu Reiserer DB 2011, 2262>. GFührerin soll nicht abberufen werden können, wenn Abberufungsentscheidung auf ihrer Schwangerschaft beruht u sie als „Arbeitnehmer-GFührer” gilt. Dies ist nach EuGH der Fall, wenn GFührerin der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft unterliegt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter den vorgenannten weiten ArbN-Begriff fallen sollte, könne gleichwohl die Abberufung wegen Schwangerschaft nur Frauen treffen und stelle daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
Diese Rspr ist sachlich verfehlt mit Blick auf Befugnis der GFührerin, die Ges zu vertreten. Vertretung muss in jedem Fall sichergestellt sein und kann nur eine solche sein, die von Gftern (oder AR, soweit zuständig) für richtig gehalten wird. Eine Zwangsvertretung wegen Schwangerschaft (so Fall des EuGH) vermengt Sozialschutz der Schwangeren mit Funktionsnotwendigkeiten einer Korporation. Einschränkende Interpretation dahin ist geboten, dass nicht die Abberufung als solche zu missbilligen ist, sondern allenfalls die Kündigung des Anstellungsverhältnisses.”
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