Impact Study der EU-Kommission

Zu ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag über die Aus­übung der Stimm­rechte der Aktio­näre (dazu schon frü­her) hat die Kom­mis­sion nicht nur eine mehr oder weni­ger aus­führ­li­che Begrün­dung (mit all­ge­mei­nem und beson­de­rem Teil), son­dern auch eine Fol­gen­ab­schät­zung” (Impact Study) ver­öf­fent­licht. Für haupt­ver­samm­lungs­in­ter­es­sierte Juris­ten ist diese Stu­die eine wahre Fund­grube an Infor­ma­tio­nen, die die Begrün­dung in vie­len wesent­li­chen Punk­ten ergänzt. 

Neben den öko­no­mi­schen Erwä­gun­gen, wel­che die Komis­sion zur Wahl der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­nen führ­ten ent­hält das Doku­ment auch (noch ein­mal) eine Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nisse der vor­her­ge­hen­den Kon­sul­ta­tio­nen aber auch inter­es­sante Sta­tis­ti­ken und rechts­ver­glei­chende Übersichten. 

So erfährt der Leser, dass nur 17 % der Aktien bör­sen­no­tier­ter deut­scher Gesell­schaf­ten von aus­län­di­schen Aktio­nä­ren gehal­ten wer­den — wäh­rend in der Slo­va­kei sogar 86 % der Aktien …

Weiterlesen

Virtuelle Generalversammlung bei der Genossenschaft

Das Genos­sen­schafts­recht wird zum Schritt­ma­cher bei der Eta­blie­rung moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren. Die Sat­zung kann zulas­sen, dass Beschlüsse der Mit­glie­der schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den”. So lau­tet der Regie­rungs­ent­wurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begrün­dung führt aus: Die Sat­zung muss durch ein ent­spre­chen­des Regel­werk sicher­stel­len, dass die Rechte aller Mit­glie­der gewahrt und die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Stimm­ab­gabe gewähr­leis­tet ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Gene­ral­ver­samm­lung per Inter­net denk­bar; in der Pra­xis wird dies aber der­zeit nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, z.B. bei einer Genos­sen­schaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.” 

Im Akti­en­recht wurde in den letz­ten Jah­ren viel erreicht (Doku­men­ta­tion): wenn die Sat­zung das vor­sieht, kann elek­tro­ni­sche Bevoll­mäch­ti­gung statt­fin­den (§ …

Weiterlesen

Gewinnen mit Squeeze-Out-Aktien”

Als eine Kul­tur­schande ers­ten Ran­ges hat ein Alt-Gesell­schafts­recht­ler die 2002 ein­ge­führte Über­tra­gung von Aktien gegen Bar­ab­fin­dung (§ 327a ff AktG) bezeich­net, die es dem Haupt­ak­tio­när ermög­licht, die letz­ten 5% aus der Akti­en­ge­sell­schaft aus­zu­schlie­ßen. Auch das Ver­fas­sungs­recht (Art. 14 GG) wird gegen den Squeeze-Out in Stel­lung gebracht (H.Hanau NZG 20021040). 

Die Pra­xis ist da weni­ger auf­ge­regt und macht eben ein Geschäft dar­aus. Gewin­nen mit Squeeze-Out-Aktien” ist die Titel­story des heute erschie­ne­nen Wert­pa­pier”, einer mit der Deut­schen Schutz­ge­mein­schaft für Wert­pa­pier­be­sitz asso­zi­ier­ten Zeit­schrift. Emp­foh­len wird das Bas­ket-Zer­ti­fi­kat der Bank Sal.Oppenheim, bestehend aus zehn Squeeze-Out Kan­di­da­ten. Dabei par­ti­zi­piert das Zer­ti­fi­kat an den Wert­stei­ge­run­gen, Bar­ab­fin­dun­gen oder sons­ti­gen Zah­lun­gen, die im Zusam­men­hang mit dem Squeeze-Out eines Under­lyings ste­hen. …

Weiterlesen

Kapitalrichtlinie: Weg frei für die kleine Reform

In der ver­gan­ge­nen Woche kam es in Brüs­sel zu einer (infor­mel­len) Eini­gung über die kleine Reform der Kapi­tal­richt­li­nie. S. auch Bericht FTD.

Der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments hat am 23.2. fol­gen­der Lösung zugestimmt: 

Rück­erwerb eige­ner Aktien (Arti­kel 19): Mit­glied­staa­ten kön­nen den Rück­erwerb gestat­ten (bis­her limi­tiert). Vor­aus­set­zung ist die Geneh­mi­gung der Haupt­ver­samm­lung, wel­che die Höchst­zahl der zu erwer­ben­den Aktien und die Gel­tungs­dauer der Geneh­mi­gung bestimmt. Die maxi­male Dauer fünf Jahre nicht über­schrei­ten (bis­her: 18 Monate). Ins­ge­samt darf das Net­to­ver­mö­gen nicht unter den Betrag des gezeich­ne­ten Kapi­tals zuzüg­lich der Rück­la­gen sin­ken. Die Mit­glied­staa­ten kön­nen wei­tere Bedin­gun­gen an den Rück­erwerb knüp­fen, ins­be­son­dere Höchst­gren­zen jen­seits von 10% festsetzen. 

Finan­zi­elle Unter­stüt­zung (Art. 23). Gesell­schaf­ten kön­nen Dritte bei dem Erwerb der Aktien der Gesell­schaft durch Dar­le­hen etc hel­fen (bis­her ver­bo­ten). Dafür gel­ten strenge Sorg­falts- und Zustimmungsanforderungen. 

Ein­brin­gung von Sach­ein­la­gen (Arti­kel 10a): Die Mit­glied­staa­ten dür­fen vor­se­hen, dass die Gesell­schaft unter …

Weiterlesen