Virtuelle Generalversammlung bei der Genossenschaft

Das Genos­sen­schafts­recht wird zum Schritt­ma­cher bei der Eta­blie­rung moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren. Die Sat­zung kann zulas­sen, dass Beschlüsse der Mit­glie­der schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den”. So lau­tet der Regie­rungs­ent­wurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begrün­dung führt aus: Die Sat­zung muss durch ein ent­spre­chen­des Regel­werk sicher­stel­len, dass die Rechte aller Mit­glie­der gewahrt und die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Stimm­ab­gabe gewähr­leis­tet ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Gene­ral­ver­samm­lung per Inter­net denk­bar; in der Pra­xis wird dies aber der­zeit nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, z.B. bei einer Genos­sen­schaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.” 

Im Akti­en­recht wurde in den letz­ten Jah­ren viel erreicht (Doku­men­ta­tion): wenn die Sat­zung das vor­sieht, kann elek­tro­ni­sche Bevoll­mäch­ti­gung statt­fin­den (§ 134 III 2 AktG), die Haupt­ver­samm­lung kann in Ton und Bild über­tra­gen wer­den (§ 118 III AktG), Auf­sichts­rats­mit­glie­der kön­nen per Video­zu­schal­tung teil­neh­men (§ 118 II 2 AktG). Aber eine Abwick­lung der Ange­le­gen­heit nur im Cyber­space” (wie das in frü­he­ren Tagen hieß) ist wohl nicht mög­lich. — Das jetzt zur Reform anste­hende Recht der Genos­sen­schaft geht da einen wesent­li­chen Schritt wei­ter. Siehe auch Art. 58 IV der SCE-VO. Fer­ner Geschwandt­ner, Gene­ral- und Ver­tre­ter­ver­samm­lung per Inter­net — Zur Cor­po­rate Gover­nance der eG, 2002

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