BMJ kündigt Gesetzentwurf über Kleine Genossenschaft“ an

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium plant für die nächste Legis­la­tur­pe­ri­ode einen Gesetz­ent­wurf zum Genos­sen­schafts­recht, wonach kleine Genos­sen­schaf­ten von der Pflicht­prü­fung und Pflicht­mit­glied­schaft in Prü­fungs­ver­bände gänz­lich befreit sind. Dies soll bei klei­nen Unter­neh­men die finan­zi­el­len Nach­teile der Genos­sen­schaft gegen­über ande­ren Rechts­for­men gezielt besei­ti­gen. Eine Kleine Genos­sen­schaft” würde durch bestimmte — geringe — Grö­ßen­merk­male defi­niert. Wer­den die Grö­ßen­merk­male wie­der­holt über­schrit­ten, würde die Kleine Genos­sen­schaft” zur nor­ma­len Genos­sen­schaft. Sie müsste dann die Mit­glied­schaft in einem Prü­fungs­ver­band erwer­ben und die Pflicht­prü­fun­gen durch­füh­ren las­sen. — Die För­de­rung der Genos­sen­schaft ist poli­tisch gewollt; so wird behaup­tet: Anders als bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ste­hen bei Genos­sen­schaf­ten die Mit­glie­der im Mit­tel­punkt und nicht die Ren­dite.”(Zypries).…

Weiterlesen

Neues Genossenschaftsrecht in Kraft getreten

Das refor­mierte Genos­sen­schafts­ge­setz (und das SCE-Aus­füh­rungs­ge­setz) sind ges­tern im BGBl ver­kün­det wor­den und heute in Kraft getreten: 

?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” />

  • Die Grün­dung und Füh­rung von Genos­sen­schaf­ten wird erleich­tert. Die Min­dest­mit­glie­der­zahl wird von sie­ben auf drei abge­senkt (§ 4 GenG). Genos­sen­schaf­ten mit bis zu 20 Mit­glie­dern kön­nen auf den Auf­sichts­rat ver­zich­ten (§ 9 Abs. 1 GenG).
  • Die Rolle des Auf­sichts­rats wird gestärkt, u.a. durch die Ver­bes­se­rung der Infor­ma­ti­ons­ver­sor­gung der Mit­glie­der die­ses Organs (§ 38 GenG), aber auch durch Klar­stel­lung der Pflich­ten (zB § 58 Abs. 3 Satz 2 GenG: jedes Mit­glied des AR muss den Prü­fungs­be­richt zur Kennt­nis neh­men).
  • Die Kapi­tal­be­schaf­fung bei Genos­sen­schaf­ten wird erleich­tert:
    > Eine Sach­grün­dung wird mög­lich (§§ 7a Abs. 3,
Weiterlesen

Neues Genossenschaftsrecht

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 19.5.2006 nach zwei­ter und drit­ter Bera­tung dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­rechts (Drs 16/1025, 16/1524) zuge­stimmt. 
Zum Glück war der Tages­ord­nungs­punkt als Nr. 9 ange­setzt — denn bei der Nr. 13 (Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007) musste Beschluss­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wer­den.

Weiterlesen

Virtuelle Generalversammlung bei der Genossenschaft

Das Genos­sen­schafts­recht wird zum Schritt­ma­cher bei der Eta­blie­rung moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren. Die Sat­zung kann zulas­sen, dass Beschlüsse der Mit­glie­der schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den”. So lau­tet der Regie­rungs­ent­wurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begrün­dung führt aus: Die Sat­zung muss durch ein ent­spre­chen­des Regel­werk sicher­stel­len, dass die Rechte aller Mit­glie­der gewahrt und die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Stimm­ab­gabe gewähr­leis­tet ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Gene­ral­ver­samm­lung per Inter­net denk­bar; in der Pra­xis wird dies aber der­zeit nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, z.B. bei einer Genos­sen­schaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.” 

Im Akti­en­recht wurde in den letz­ten Jah­ren viel erreicht (Doku­men­ta­tion): wenn die Sat­zung das vor­sieht, kann elek­tro­ni­sche Bevoll­mäch­ti­gung statt­fin­den (§ …

Weiterlesen

Der Genosse wird zum Mitglied: Gesetz zur Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht

Ges­tern hat die Bun­des­re­gie­rung einen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­recht beschlos­sen. Wir erhal­ten eine neue supra­na­tio­nale Rechts­form: Die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft. Und das alt­ehr­wür­dige Genos­sen­schafts­recht wird moder­ni­siert, was heut­zu­tage auch heißt, die Bezeich­nung der Genosse“ durch die geschlechts­neu­trale” (Pres­se­mit­tei­lung des BMJ) und schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung Mit­glied der Genos­sen­schaft“ zu erset­zen. Die andere, sach­li­chen Ände­run­gen muss ich mir in Ruhe anschauen: viel­leicht ist die Genos­sen­schaft neuen Typs eine geeig­nete Rechts­form für die Wei­ter­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten, die an mei­ner Fakul­tät statt­fin­den und für die ein Rechts­trä­ger gesucht wird? 

Weiterlesen