Neues Genossenschaftsrecht in Kraft getreten

Das refor­mierte Genos­sen­schafts­ge­setz (und das SCE-Aus­füh­rungs­ge­setz) sind ges­tern im BGBl ver­kün­det wor­den und heute in Kraft getreten: 

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  • Die Grün­dung und Füh­rung von Genos­sen­schaf­ten wird erleich­tert. Die Min­dest­mit­glie­der­zahl wird von sie­ben auf drei abge­senkt (§ 4 GenG). Genos­sen­schaf­ten mit bis zu 20 Mit­glie­dern kön­nen auf den Auf­sichts­rat ver­zich­ten (§ 9 Abs. 1 GenG).
  • Die Rolle des Auf­sichts­rats wird gestärkt, u.a. durch die Ver­bes­se­rung der Infor­ma­ti­ons­ver­sor­gung der Mit­glie­der die­ses Organs (§ 38 GenG), aber auch durch Klar­stel­lung der Pflich­ten (zB § 58 Abs. 3 Satz 2 GenG: jedes Mit­glied des AR muss den Prü­fungs­be­richt zur Kennt­nis neh­men).
  • Die Kapi­tal­be­schaf­fung bei Genos­sen­schaf­ten wird erleich­tert:
    > Eine Sach­grün­dung wird mög­lich (§§ 7a Abs. 3, 11a Abs. 2 S. 2 GenG).
    > Ein Min­dest­ka­pi­tal kann ein­ge­führt wer­den kann (§§ 8a, 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 GenG), was den­je­ni­gen Genos­sen­schaf­ten, die nach den Inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards bilan­zie­ren, den Aus­weis der Geschäfts­gut­ha­ben als Eigen­ka­pi­tal erlaubt.
    > Rein inves­tie­rende Mit­glie­der kön­nen zuge­las­sen wer­den (§§ 8, 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 GenG); letz­tere dür­fen aber nicht majo­ri­sie­ren und sie kön­nen sat­zungs­än­dernde Beschlüsse nicht ver­hin­dern.
  • Bedeut­sam  für klei­nere Genos­sen­schaf­ten ist die Befrei­ung von der Pflicht zur Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses bei Genos­sen­schaf­ten mit einer Bilanz­summe bis einer Mil­lion Euro oder mit Umsatz­er­lö­sen bis zwei Mil­lio­nen Euro (§ 53 Abs. 2 GenG).
  • Die Unab­hän­gig­keit der genos­sen­schaft­li­chen Pflicht­prü­fung wird ver­bes­sert (§ 55 Abs. 2 GenG).
  • Das Genos­sen­schafts­recht wird zum Schritt­ma­cher bei der Eta­blie­rung moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren. Die Sat­zung kann zulas­sen, dass Beschlüsse der Mit­glie­der schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den” (§ 43 Abs. 7 GenG). Die Geset­zes­be­grün­dung führt dazu aus: Die Sat­zung muss durch ein ent­spre­chen­des Regel­werk sicher­stel­len, dass die Rechte aller Mit­glie­der gewahrt und die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Stimm­ab­gabe gewähr­leis­tet ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Gene­ral­ver­samm­lung per Inter­net denk­bar; in der Pra­xis wird dies aber der­zeit nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, z.B. bei einer Genos­sen­schaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.” 
  • Ein Zehn­tel der Mit­glie­der kann die Beschluss­fas­sung über die Abschaf­fung der Ver­tre­ter­ver­samm­lung ver­lan­gen (§ 43a Abs. 7 GenG). 
  • Schließ­lich wird das Genos­sen­schafts­ge­setz auch sprach­lich über­ar­bei­tet. Die Bezeich­nung der Genosse“ wird durch die schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung Mit­glied der Genos­sen­schaft“ ersetzt; das Wort Sta­tut“ wird durch Sat­zung“ ersetzt.

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