Kapitalrichtlinie: Weg frei für die kleine Reform

In der ver­gan­ge­nen Woche kam es in Brüs­sel zu einer (infor­mel­len) Eini­gung über die kleine Reform der Kapi­tal­richt­li­nie. S. auch Bericht FTD.

Der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments hat am 23.2. fol­gen­der Lösung zugestimmt: 

Rück­erwerb eige­ner Aktien (Arti­kel 19): Mit­glied­staa­ten kön­nen den Rück­erwerb gestat­ten (bis­her limi­tiert). Vor­aus­set­zung ist die Geneh­mi­gung der Haupt­ver­samm­lung, wel­che die Höchst­zahl der zu erwer­ben­den Aktien und die Gel­tungs­dauer der Geneh­mi­gung bestimmt. Die maxi­male Dauer fünf Jahre nicht über­schrei­ten (bis­her: 18 Monate). Ins­ge­samt darf das Net­to­ver­mö­gen nicht unter den Betrag des gezeich­ne­ten Kapi­tals zuzüg­lich der Rück­la­gen sin­ken. Die Mit­glied­staa­ten kön­nen wei­tere Bedin­gun­gen an den Rück­erwerb knüp­fen, ins­be­son­dere Höchst­gren­zen jen­seits von 10% festsetzen. 

Finan­zi­elle Unter­stüt­zung (Art. 23). Gesell­schaf­ten kön­nen Dritte bei dem Erwerb der Aktien der Gesell­schaft durch Dar­le­hen etc hel­fen (bis­her ver­bo­ten). Dafür gel­ten strenge Sorg­falts- und Zustimmungsanforderungen. 

Ein­brin­gung von Sach­ein­la­gen (Arti­kel 10a): Die Mit­glied­staa­ten dür­fen vor­se­hen, dass die Gesell­schaft unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auf einen Sach­ver­stän­di­gen­be­richt ver­zich­ten kann. 

Auf der Streich­liste: Keine Rege­lung über Sell-out und Squeeze-out; kein Ver­zicht auf Vor­stands­be­richt bei Kapi­tal­erhö­hun­gen mit Bezugsrechtsausschluss. 

Für das Gut­ach­ten über eine große Reform soll es im März eine neue Aus­schrei­bung geben. 

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