Der Leiter des Referats für Gesellschaftsrecht und Unternehmensverfassung im Bundesministerium der Justiz beschreibt „sein” Werk: das MoMiG vom Referenten- zum Regierungsentwurf.
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WeiterlesenUnternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
Der Leiter des Referats für Gesellschaftsrecht und Unternehmensverfassung im Bundesministerium der Justiz beschreibt „sein” Werk: das MoMiG vom Referenten- zum Regierungsentwurf.
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WeiterlesenDie Entwicklung des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts wird beschrieben und analysiert in einem neuen Arbeitspapier, das Dr. Zetzsche und ich für internationale Leser, aber nicht nur für diese, verfasst haben.
GERMANY’S CORPORATE AND FINANCIAL LAW 2007: (GETTING) READY FOR COMPETITION
This draft provides an overview of the status of corporate and financial law making in Germany in 2007 and examines the driving forces behind current reforms. It also considers amendments to tax and accounting law that are related to corporate and financial law. The authors provide brief comments on pending legislative steps and measure the impact of the reforms on the overall structure of German business law.
The paper serves three purposes. Firstly, it provides an insight …
WeiterlesenEin im elektronischen Bundesanzeiger v. 21.5.2007 veröffentlichter Vergleich im Gerling-Verfahren hat die Zahlung von 11 118 385 € zum Gegenstand. Es klagten 39 Personen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung vom 20.9.2006. Die Klagen wurden am 18.4.2007 zurückgenommen. Als „Kostenerstattung” werden von der Gesellschaft je Klage gezahlt 210 075, 80 € (niedriger Vergleichswert) bzw. (praktisch relevanter höherer Vergleichswert) 278 325,80 € netto.
So deutlich steht es freilich nicht im Text des Vergleichs, sondern dies:
Der in der vergangenen Woche vorgelegte Regierungsentwurf eines MoMiG hat für eine Überraschung gesorgt: Die Ein-Euro-Gesellschaft kommt! Ihr Stigma ist zunächst, dass sie sich nicht „GmbH” nennen darf, sondern „Unternehmergesellschaft” heißen muss mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt”. Erst wenn das Stammkapital auf die gesetzliche Mindestziffer (10 000 €) erhöht wurde, steht wahlweise der Name „GmbH” zur Verfügung. So sieht es § 5a GmbHG‑E vor.
Das Etikett ist (vorerst) anders, der Inhalt jedoch ist GmbH. Die Begründung führt aus, dass alle Vorschriften des GmbHG für diese „Unternehmergesellschaft” gelten. Besondere Haftungsvorschriften oder gar ein Solvenztest für Ausschüttungen soll es nicht geben.
§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit …
WeiterlesenDas Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.
Das BMJ teilt dazu mit:
„Der heute beschlossene Entwurf enthält noch weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr: Vorgesehen ist ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird er verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen, wird die Eintragung auch dann erfolgen können, wenn staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen. Ergänzt wurden außerdem Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung. Schließlich werden ungeeignete Personen noch leichter von der Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen …
WeiterlesenDas Center for Entrepreneurial and Financial Studies (CEFS) an der TU München hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen ein Gutachten vorgelegt zum Thema:
„Erwerb und Übernahme von Firmen durch Finanzinvestoren (insbesondere Private-Equity-Gesellschaften)” (Kurzfassung)
Die (steuerrechtspolitischen) Ergebnisse gefallen dem Auftraggeber nicht: „Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzministerium nicht geteilt.”
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WeiterlesenSeit Januar ist die GmbH überschuldet, doch erst im Mai wird Insolvenzantrag gestellt. In der Zwischenzeit sind von dem Bankkonto, das im Minus stand und steht, 30 000 Euro an Gesellschaftsgläubiger gezahlt worden. Gleichzeitig sind 20 000 Euro von Schuldnern der Gesellschaft auf das Konto eingegangen. Haftet der Geschäftsführer und ggf. in welcher Höhe?
A) Er haftet nicht
B) Er haftet wegen der gezahlten 30 000 Euro
C) Er haftet wegen der empfangenen 20 000 Euro
D) Er haftet auf die Differenz von 10 000 Euro.
Der BGH (II ZR 310/05 v. 26.3.2007) entscheidet: es ist Antwort C.
„Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH oder …
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