GmbH-Reform: Ein-Euro-Gesellschaft wird zulässig

Der in der ver­gan­ge­nen Woche vor­ge­legte Regie­rungs­ent­wurf eines MoMiG hat für eine Über­ra­schung gesorgt: Die Ein-Euro-Gesell­schaft kommt! Ihr Stigma ist zunächst, dass sie sich nicht GmbH” nen­nen darf, son­dern Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” hei­ßen muss mit dem Zusatz haf­tungs­be­schränkt”. Erst wenn das Stamm­ka­pi­tal auf die gesetz­li­che Min­dest­zif­fer (10 000 €) erhöht wurde, steht wahl­weise der Name GmbH” zur Ver­fü­gung. So sieht es § 5a GmbHG‑E vor. 

Das Eti­kett ist (vor­erst) anders, der Inhalt jedoch ist GmbH. Die Begrün­dung führt aus, dass alle Vor­schrif­ten des GmbHG für diese Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” gel­ten. Beson­dere Haf­tungs­vor­schrif­ten oder gar ein Sol­venz­test für Aus­schüt­tun­gen soll es nicht geben. 

§ 5a Unter­neh­mer­ge­sell­schaft

(1) Eine Gesell­schaft, die mit einem Stamm­ka­pi­tal gegrün­det wird, das den Betrag des Min­dest­stamm­ka­pi­tals nach § 5 Abs. 1 unter­schrei­tet, muss in der Firma abwei­chend von § 4 den Rechts­form­zu­satz Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)” oder UG (haf­tungs­be­schränkt)” füh­ren.

(2) Abwei­chend von § 7 Abs. 2 darf die Anmel­dung erst erfol­gen, wenn das Stamm­ka­pi­tal in vol­ler Höhe ein­ge­zahlt ist. Sach­ein­la­gen sind aus­ge­schlos­sen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist eine gesetz­li­che Rück­lage zu bil­den, in die ein Vier­tel des um einen Ver­lust­vor­trag aus dem Vor­jahr gemin­der­ten Jah­res­über­schus­ses ein­zu­stel­len ist. Die Rück­lage darf nur für Zwe­cke des § 57c ver­wandt wer­den.

(4) Abwei­chend von § 49 Abs. 3 muss die Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit unver­züg­lich ein­be­ru­fen wer­den.

(5) Erhöht die Gesell­schaft ihr Stamm­ka­pi­tal so, dass es den Betrag des Min­dest­stamm­ka­pi­tals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder über­steigt, fin­den die Absätze 1 bis 4 keine Anwen­dung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf bei­be­hal­ten wer­den.

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