A veräußert seinen GmbH-Geschäftsanteil an B unter einer aufschiebenden Bedingung. Vor Eintritt der Bedingung wird vom Notar eine neue Gesellschafterliste eingereicht mit der Angabe bei dem Geschäftsanteil: „aufschiebend bedingt an B abgetreten”. Ist diese Liste vom Registergericht in den Registerordner zu nehmen?
Das OLG München (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das „Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter” an (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, ist die Veränderung nicht wirksam. Ausdrücklich wendet sich der OLG-Senat gegen einen Vergleich mit dem Grundbuch. Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der strengen, objektiven, vorgelagerten Kontrolle im Grundbuchwesen gegenüber der privat geführten Gesellschafterliste. …
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