Gesellschafterliste: aufschiebend bedingte Abtretung (update)

A ver­äu­ßert sei­nen GmbH-Geschäfts­an­teil an B unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung. Vor Ein­tritt der Bedin­gung wird vom Notar eine neue Gesell­schafter­liste ein­ge­reicht mit der Angabe bei dem Geschäfts­an­teil: auf­schie­bend bedingt an B abge­tre­ten”. Ist diese Liste vom Regis­ter­ge­richt in den Regis­ter­ord­ner zu nehmen? 

Das OLG Mün­chen (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter” an 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist die Ver­än­de­rung nicht wirk­sam. Aus­drück­lich wen­det sich der OLG-Senat gegen einen Ver­gleich mit dem Grund­buch. Es bestün­den wesent­li­che Unter­schiede zwi­schen der stren­gen, objek­ti­ven, vor­ge­la­ger­ten Kon­trolle im Grund­buch­we­sen gegen­über der pri­vat geführ­ten Gesellschafterliste. …

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Zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung nach dem ARUG

§ 118 Abs. 1 S. 2 Akti­en­ge­setz lau­tet (idF ARUG): Die Sat­zung kann vor­se­hen oder den Vor­stand dazu ermäch­ti­gen vor­zu­se­hen, dass die Aktio­näre an der Haupt­ver­samm­lung auch ohne Anwe­sen­heit an deren Ort und ohne einen Bevoll­mäch­tig­ten teil­neh­men und sämt­li­che oder ein­zelne ihrer Rechte ganz oder teil­weise im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion aus­üben kön­nen.”

Ver­samm­lungs­be­zo­gene Rechte sind das Teilnahme‑, Antrags‑, Stimm‑, Rede‑, Frage- und Wider­spruchs­recht. Die Sat­zung bzw. auf ihrer Grund­lage der Vor­stand kann bestim­men, ob sämt­li­che oder ein­zelne” die­ser Rechte orts­fern der Prä­senz-HV (d.h. online) aus­ge­übt wer­den kön­nen. Und es kann gere­gelt wer­den, ob diese Rechte ganz oder teil­weise” bestehen. Diese ver­ti­kale und hori­zon­tale Dif­fe­ren­zie­rung der Ver­samm­lungs­rechte schafft einen enor­men, im stren­gen …

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Doppelte Aufsicht oder Aufsicht ohne Rat“

Wich­tige Fra­gen wirft ein Bei­trag von Heinz Hil­gert in der FTD auf, der sich mit der Zwei­glei­sig­keit der Auf­sicht über Unter­neh­men der Finanz­wirt­schaft befasst: die bin­nen-kor­po­ra­tive durch den Auf­sichts­rat und die extern-staat­li­che durch Behör­den (BaFin etc.), wel­che nach poli­ti­schen Plä­nen aus­ge­wei­tet wer­den soll. 

  • Wer­den die Behör­den den Auf­sichts­rat erset­zen, wenn es darum geht, Geschäfts­mo­delle von Ban­ken, deren Risi­ko­po­li­tik und die Ver­gü­tung der Mana­ger zu genehmigen? 
  • Wer­den Vor­stände zukünf­tig zwei­glei­sig vor­ge­hen müs­sen, um Anstel­lungs­ver­träge aus­zu­han­deln und risi­ko­po­li­ti­sche Grund­sätze festzulegen? 
  • Wer trägt in einem sol­chen Sys­tem mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Zustän­dig­kei­ten die Fol­gen für geschäfts­po­li­ti­sche Fehlentscheidungen? 
  • Wel­che Rechts­si­cher­heit ist mit Ver­trä­gen noch ver­bun­den, die zwar der Auf­sichts­rat sank­tio­niert, die aber die staat­li­che Auf­sicht moniert? 
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Billig-GmbHs im Münsterland“

Credit­re­form Müns­ter („Für Sie vor Ort”) berich­tet:

Bis zum Stich­tag 30.06.2009 wur­den deutsch­land­weit rund 12.500 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten gegrün­det davon 188 im Müns­ter­land. Bei 43 die­ser Unter­neh­men in unse­rer Region ist oder war der Geschäfts­füh­rer oder der Gesell­schaf­ter mit har­ten Nega­tiv­merk­ma­len belas­tet, d. h. ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ist anhän­gig, die Ver­mö­gens­lo­sig­keit wurde mit­tels der eides­statt­li­che Ver­si­che­rung erklärt oder es erging ein Haft­be­fehl zur Abgabe der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung. Hinzu kom­men 16 Betriebe mit wei­chen Nega­tiv­merk­ma­len, d. h. in der Ver­gan­gen­heit war beim Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter ein Inkas­so­ver­fah­ren anhän­gig oder es exis­tierte eine Vor­firma mit Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten. Somit sind nur 129 der gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten im Müns­ter­land wirk­lich sau­ber”. Das sind gerade mal rund 68 Prozent.”…

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Festschrift für Gerd Nobbe

Etwas ver­spä­tet in der Tra­di­tion mei­ner Hin­weise auf Fest­schrif­ten: Anfang 2009 ist erschie­nen die Fest­schrift für Gerd Nobbe, den lang­jäh­ri­gen Vor­sit­zen­den des für das Bank- und Bör­sen­recht zustän­di­gen XI. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs. Das Werk wird im RWS-Ver­lag her­aus­ge­ge­ben von Mathias Haber­sack, Hans-Ulrich Joe­res und Achim Krä­mer. Die Abtei­lung Han­dels- und Gesell­schafts­recht” ist zwar nur mit drei Bei­trä­gen ver­tre­ten (Cars­ten Schä­fer; Joa­chim Siol; Harm Peter Wes­ter­mann), aber das täuscht: auch in den ande­ren Abtei­lun­gen fin­det sich Ein­schlä­gi­ges. Hin­ge­wie­sen sei ins­be­son­dere auf die Stu­die von Peter Mül­bert über Die Aktie zwi­schen mit­glied­schafts- und wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­stel­lun­gen” oder von Mathias Haber­sack zu Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen und ‑gren­zen des § 221 AktG, dar­ge­stellt am Bei­spiel von Pflichtwandelanleihen,

Akti­en­an­lei­hen …

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ARUG in Kraft – zum Teil erst ab November anzuwenden

Das am 4.8. 2009 im BGBl ver­kün­dete ARUG tritt heute in Kraft (Art. 16). Aber wich­tige Bestim­mun­gen über das Ver­fah­ren der Haupt­ver­samm­lung sind erst ab dem 1. Novem­ber 2009
anzu­wen­den (Art. 20 Abs. 1 und 2 EGAktG), für sta­tu­ta­ri­sche Frist­set­zun­gen gilt noch eine wei­tere Über­gangs­re­ge­lung bis zur ers­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung (Art. 20 Abs. 3 EGAktG). 

Die Geset­zes­be­grün­dung erklärt dazu, es solle durch das Inkraft­tre­ten des Geset­zes nicht in bereits lau­fende Vor­be­rei­tun­gen für Haupt­ver­samm­lun­gen ein­ge­grif­fen wer­den. Bis zur Anwend­bar­keit der geän­der­ten Vor­schrif­ten gelte die bis­he­rige Rechts­lage fort.…

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