Gesellschafterliste: aufschiebend bedingte Abtretung (update)

A ver­äu­ßert sei­nen GmbH-Geschäfts­an­teil an B unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung. Vor Ein­tritt der Bedin­gung wird vom Notar eine neue Gesell­schafter­liste ein­ge­reicht mit der Angabe bei dem Geschäfts­an­teil: auf­schie­bend bedingt an B abge­tre­ten”. Ist diese Liste vom Regis­ter­ge­richt in den Regis­ter­ord­ner zu nehmen? 

Das OLG Mün­chen (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter” an 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist die Ver­än­de­rung nicht wirk­sam. Aus­drück­lich wen­det sich der OLG-Senat gegen einen Ver­gleich mit dem Grund­buch. Es bestün­den wesent­li­che Unter­schiede zwi­schen der stren­gen, objek­ti­ven, vor­ge­la­ger­ten Kon­trolle im Grund­buch­we­sen gegen­über der pri­vat geführ­ten Gesellschafterliste. 

Der Sache nach geht es um die Ver­hin­de­rung des Drit­ter­werbs (also: A ver­äu­ßert an C). Die­ser Erwerb wäre für B gem. § 161 Abs. 1 BGB im Falle des Ein­tritts der Bedin­gung zwar unwirk­sam — aber ermög­licht § 161 Abs. 3 BGB inso­weit doch den Erwerb durch C? Ich meine nein, denn es fehlt an der Gut­glau­bens­grund­lage. Eine Zurech­nung der Unrich­tig­keit” (hier: der beding­ten Ver­äu­ße­rung) zu dem Berech­tig­ten” (B) iSv § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann es nicht geben, da die­ser keine Mög­lich­keit hat, die Liste zu kor­ri­gie­ren. So Fas­trich in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2009, § 16 Rn. 29 (erscheint im November). 

Update: Das LG Köln (16.6.200988 T 13/09) — aus­ge­hend von der Anwend­bar­keit des § 161 Abs. 3 BGB — hält es für mög­lich, dass ein bewil­lig­ter Wider­spruch16 Abs. 3 S. 4 GmbHG) der Gesell­schafter­liste zuge­ord­net wird.

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