Eine Ltd. aus Singapur mit „Sitz” in Deutschland hat hier einen Anwalt beauftragt, aber nicht bezahlt. Wer schuldet sein Honorar? Der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesellschaft Handelnden haften persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB.
Begründung: „Die Sitztheorie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bundesgerichtshof nur für die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genießen ( BGHZ 153, 353, 355…
Weiterlesen