Notar Thomas Wachter (München) gibt im Novemberheft von Status:Recht einen Überblick zu Fragen, die Gerichte und Praxis im ersten Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen besonders beschäftigt haben: Musterprotokoll, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, Geschäftsführer und Liquidatoren, Inländische Geschäftsanschrift, Hin- und Herzahlen, Gesellschafterliste. Sein Fazit ist positiv: „Die Neuregelungen haben die Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr wesentlich verbessert und die Rechtsform der GmbH insgesamt gestärkt. Die modernisierte GmbH braucht den Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen daher ebenso wenig zu scheuen wie mit einer etwaigen künftigen Europäischen Privatgesellschaft.”…
WeiterlesenMonat: November 2009
Stellenausschreibung am IUR
An unserem Düsseldorfer Institut für Unternehmensrecht (IUR) ist ab dem nächsten Jahr eine (halbe) wiss. Mitarb.-Stelle zu besetzen, Näheres s. hier.…
WeiterlesenBaumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010
Es hat etwas länger gedauert als geplant, aber jetzt ist sie im Buchhandel: die Neuauflage des Baumbach/Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letzteres entsprechend den Gepflogenheiten der Verlagsbranche).
Das Vorwort: „Die GmbH war und ist weiterhin die erfolgreichste Rechtsform des deutschen Unternehmensrechts. Die Konkurrenz ausländischer Rechtsformen, insbesondere der englischen Private Limited Company hat ihr entgegen vielen Unkenrufen das Wasser nicht abzugraben vermocht. Dieser Konkurrenz durch Erleichterungen für die Gründung und Finanzierung der GmbH entgegenzuwirken hat sich der deutsche Gesetzgeber dennoch bemüht. Abweichend von ursprünglichen Plänen und vielen Vorschlägen ist er dabei mit Zurückhaltung vorgegangen, hat aber gleichwohl mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheblich …
WeiterlesenRegelungsvorschläge der Länderarbeitsgruppe „Managerverantwortlichkeit“
Eine von der Justizministerkonferenz der Länder eingesetzte Arbeitsgruppe „Managerverantwortlichkeit” (Berichterstatter: Bayern) hat einen bunten Strauß von Vorschlägen entwickelt. Ob diese teilweise unausgegorenen Vorstellungen zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) führen ist ungewiss. Die Länderarbeitsgruppe will:
- Bonuszahlungen an Aufsichtsratsmitglieder verbieten
- Rückforderung überhöhter Vorstandsbezüge einführen
- Offenlegung von Vorstandgehältern bei Sparkassen (bundesrechtliche Regelung)
– Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat bei börsennotierten Unternehmen — Streichung der im VorstAG vorgesehenen 25% Klausel.
- Verringerung der Zahl Aufsichtsratsmandate auf drei oder 5
- Verbot der Stimmrechtsausübung, wenn der Aufsichtsrat über Maßnahmen befindet, aus denen sich Haftungsansprüche gegen das jeweilige oder anderes Mitglied aus früherer Geschäftstätigkeit ergeben können.
- Angleichung …
WeiterlesenWolfsrudel und die Transparenzregeln für Aktionäre
Kann man ökonomische Anreize zur Einhaltung der Vorschriften über die Anteilstransparenz setzen, so dass eine Durchsetzung durch die Finanzmarktaufsicht entbehrlich wird? Damit befasst sich ein Arbeitspapier des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrechts, verfasst von dessen Geschäftsführer (Dr. Dirk Zetzsche, LL.M Toronto): „Challenging Wolf Packs: Thoughts on the Efficient Enforcement of Shareholder Transparency Rules”. Das Arbeitspapier bereitet seinen Vortrag im Law & Finance Seminar der Faculty of Law und der Said Business School der Oxford University vor. Der Verfasser sagt: „Anregungen und Kommentare sind willkommen und werden grds. durch Erwähnung in der ersten Fußnote honoriert.”
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WeiterlesenHinweis auf Stimmrechtsvertretung: neues Urteil des Kammergerichts (gegen die „Frankfurter Schule“)
Belehrungen sind so eine Sache. Sind sie „falsch” (unvollständig, unzutreffend, ungenau), dann stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Die Hauptversammlungsorganisatoren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vorgesehenen) Hinweis auf die Stimmrechtsvertretung auch in die Einberufung nach § 121 AktG aufgenommen und zuweilen mit dem Satz ergänzt, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen sei. Letzteres ist nicht ganz zutreffend („falsch”), da Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen auch nichtschriftlich bevollmächtigt werden konnten. Sind die in der HV gefassten Beschlüsse daher fehlerhaft? So haben es in der Tat das LG Frankfurt („Leica”; dazu hier) und das OLG Frankfurt gesehen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.…
WeiterlesenForum Unternehmensrecht: Satzungsautonomie und Mitbestimmungsvereinbarungen bei der SE
Über dieses sehr umstrittene Thema (kann die Vereinbarung nach § 21 SEBG von deutschem Aktienrecht abweichen oder ist sie wie die Satzung an dessen Vorgaben, s. § 23 Abs. 5 AktG, gebunden? Wie steht sie in der Normenhierarchie gem. Art. 9 SE-VO?) referieren und diskutieren Professor Dr. Christoph Teichmann (Würzburg) und Rechtsanwalt Dr. Roger Kiem (Frankfurt/M). Die (für alle offene und kostenfreie) Veranstaltung findet statt am 12. November 2009, 18 Uhr an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität (Raum 1.65, Geb. 24.91) in der Reihe „Forum Unternehmensrecht”. Eine Anmeldung ist erwünscht.…
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