Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010

Es hat etwas län­ger gedau­ert als geplant, aber jetzt ist sie im Buch­han­del: die Neu­auf­lage des Baumbach/​Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letz­te­res ent­spre­chend den Gepflo­gen­hei­ten der Verlagsbranche). 

Das Vor­wort: Die GmbH war und ist wei­ter­hin die erfolg­reichste Rechts­form des deut­schen Unter­neh­mens­rechts. Die Kon­kur­renz aus­län­di­scher Rechts­for­men, ins­be­son­dere der eng­li­schen Pri­vate Limi­ted Com­pany hat ihr ent­ge­gen vie­len Unken­ru­fen das Was­ser nicht abzu­gra­ben ver­mocht. Die­ser Kon­kur­renz durch Erleich­te­run­gen für die Grün­dung und Finan­zie­rung der GmbH ent­ge­gen­zu­wir­ken hat sich der deut­sche Gesetz­ge­ber den­noch bemüht. Abwei­chend von ursprüng­li­chen Plä­nen und vie­len Vor­schlä­gen ist er dabei mit Zurück­hal­tung vor­ge­gan­gen, hat aber gleich­wohl mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheb­lich in die Sub­stanz des GmbHG ein­ge­grif­fen. Das MoMiG stellt dem­zu­folge die umfas­sendste Reform dar, die dem GmbHG seit sei­nem Bestehen zuteil gewor­den ist. Des­halb ist die Neu­auf­lage die seit der 14. Auf­lage tief­grei­fendste, die das von Adolf Baum­bach begrün­dete und von Alfred Hueck seit der 5. bis zur 13. Auf­lage fort­ge­führte und zu hohem Anse­hen gebrachte Werk bis­lang erfah­ren hat. Die Erläu­te­rung und Inte­grie­rung der vom MoMiG getrof­fe­nen zahl­rei­chen Neu­re­ge­lun­gen bil­det selbst­ver­ständ­lich den Kern der neu­be­ar­bei­te­ten Par­tien der Neuauflage. 

Im ein­zel­nen befasst sich die Neu­auf­lage mit den erheb­li­chen Ver­än­de­run­gen, die das MoMiG für das Grün­dungs­recht und das Recht der Auf­brin­gung und Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals gebracht hat. Beson­dere Auf­merk­sam­keit war hier u. a. der neuen Rechts­form Unter­neh­mer­ge­sell­schaft sowie den Erleich­te­run­gen hin­sicht­lich der Behand­lung von Sach­ein­la­gen sowie der Abschwä­chung des Hin- und Her­zah­lungs­ver­bots zu schen­ken. Nicht weni­ger Anlass zu weit­rei­chen­der Umar­bei­tung brachte die gesetz­ge­be­ri­sche Neu­ge­stal­tung des Kapi­tal­er­satz­rechts mit sich. Neben die­sen Grund­an­lie­gen des Reform­ge­setz­ge­bers ver­folgt das MoMiG auch ganz andere Ziele, deren Inte­gra­tion in die Dog­ma­tik des GmbH-Rechts kon­zep­tio­nelle Neu­an­sätze erfor­der­lich macht, wie ins­be­son­dere die Eta­blie­rung einer Art von Gut­glau­bens­schutz beim Erwerb von Geschäfts­an­tei­len sowie die Bekämp­fung sog. Unter­neh­mens­be­stat­tun­gen. Erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten berei­tet hat, dass die Reform mit der Preis­gabe oder Auf­wei­chung etli­cher Prin­zi­pien des über­kom­me­nen GmbH-Rechts ein­her­geht, was zu man­chen Bre­chun­gen im Geset­zes­ge­füge geführt hat und zu dis­pa­ra­ten Zweck­be­stim­mun­gen man­cher Nor­men zwingt. Eine in sich geschlos­sene und wider­spruchs­freie Aus­le­gung des Geset­zes ist dadurch schwie­ri­ger geworden. 

Ent­spre­chend dem Bestre­ben des Reform­ge­setz­ge­bers, die Bedeu­tung des Stamm­ka­pi­tals für den Gläu­bi­ger­schutz her­ab­zu­stu­fen und die­sen nach wie vor selbst­ver­ständ­lich unver­zicht­ba­ren Schutz auf ein zwei­tes Bein in Gestalt kri­sen­be­zo­ge­ner Pflich­ten von Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern zu stüt­zen, war auch inso­weit eine Neu­ge­wich­tung der Kom­men­tie­rung erfor­der­lich. Dass die Neu­auf­lage auch das dem GmbHG neu ein­ge­fügte Rechts­in­sti­tut des geneh­mig­ten Kapi­tals behan­delt, ver­steht sich. Berück­sich­tigt sind auch noch die Ände­run­gen des Geset­zes­texts durch das ARUG. Auch Neu­an­sätze der Recht­spre­chung führ­ten zu tief­grei­fen­den Ver­än­de­run­gen der Kom­men­tie­rung, wie ins­be­son­dere im Bereich der Haf­tung von Gesell­schaf­tern für sog. exis­tenz­ver­nich­tende” Ein­griffe (bes­ser: für Insolvenzverursachung). 

Die Neu­auf­lage hat Ver­än­de­run­gen auch im Kreis der Ver­fas­ser gebracht. Joa­chim Schulze-Oster­loh ist aus die­sem Kreis aus­ge­schie­den. Seine Kom­men­tie­rung des Jah­res­ab­schluss­rechts nimmt er mit, um sie in grö­ße­rem Rah­men aus­zu­bauen und fort­zu­füh­ren. An seine Stelle ist Ulrich Haas getre­ten, der die Kom­men­tie­rung des Jah­res­ab­schluss­rechts in erheb­lich ver­klei­ner­tem Rah­men durch­führt. Die übri­gen von Schulze-Oster­loh bis­lang betreu­ten Teile bear­bei­tet er hin­ge­gen im bis­he­ri­gen Umfang. Aus­ge­schie­den aus dem Kreis der Ver­fas­ser ist auch Wolf­gang Ser­va­tius, des­sen von ihm bear­bei­tete, ursprüng­lich von Schulze-Oster­loh kon­zi­pierte Teile Ulrich Haas wei­ter­führt. Zur Mit­wir­kung von Goetz Hueck gilt wei­ter­hin das im Vor­wort zur 18. Auf­lage Dar­ge­legte: Er ist in gro­ßen Tei­len des Texts noch immer als Mit­ver­fas­ser prä­sent, hat aber an der Neu­auf­lage selbst nicht mit­ge­wirkt. Inso­weit trägt Lorenz Fas­trich die Ver­ant­wor­tung allein. 

Die Neu­auf­lage bringt die Erläu­te­run­gen auf den Stand vom Früh­jahr 2009. Etli­che spä­tere Ent­schei­dun­gen und Auf­sätze konn­ten teil­weise noch ein­ge­ar­bei­tet oder wenigs­tens zitiert wer­den. Unse­ren Mit­ar­bei­tern, die uns bei der Neu­be­ar­bei­tung unter­stützt haben, dan­ken wir auch an die­ser Stelle herzlich. 

Die zahl­rei­chen durch das Reform­werk neu auf­ge­wor­fe­nen Pro­bleme kön­nen selbst­ver­ständ­lich nicht auf einen Schlag einer opti­ma­len, über­all über­zeu­gen­den Lösung zuge­führt wer­den. Rück­mel­dun­gen aus der Pra­xis mit Hin­wei­sen auf Unzu­träg­lich­kei­ten, die sich aus Neu­re­ge­lun­gen wie aus den dazu ent­wi­ckel­ten Lösun­gen erge­ben, sind uns daher will­kom­men. Glei­cher­ma­ßen freuen wir uns aber auch über Bemer­kun­gen, mit denen die Rich­tig­keit sol­cher Lösun­gen bestä­tigt wird. Dass wir Hin­weise auf Feh­ler und Unstim­mig­kei­ten und nicht zuletzt auf Lücken dank­bar ent­ge­gen­neh­men, ver­steht sich. 

Düs­sel­dorf, Mün­chen, Tübin­gen und Zürich im Juni 2009 

Lorenz Fas­trich Ulrich Haas Ulrich Noack Wolf­gang Zöll­ner

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