Hier die „Formulierungshilfe” aus dem Bundesjustizministerium für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung”, das die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD einbringen wollen (Art. 76 Abs. 1 GG: „aus der Mitte des Bundestages”).
Die vorgesehenen Regelungen (nach der Pressemitteilung BMJ):
- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands und der (branchen- oder landes-)üblichen Vergütung stehen. Es soll aber auch auf die Vergleichbarkeit im Unternehmen geschaut werden. Die Bezüge sollen zudem langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Es wird klargestellt, dass diese Vorgaben auch für anreizorientierte Vergütungszusagen (sog. „Boni”) wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte gelten.
- Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach