Der Fall (vereinfacht): Im Jahr 2003 zahlt der Alleingesellschafter 700 T€ mit dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio.” auf ein Konto seiner GmbH ein (und weitere 3 Mio. € für die Kapitalrücklage). Wenige Tage später verkauft er der GmbH Lizenzen für 4 Mio. €. Kurz darauf beschließt er, das Stammkapital bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überweist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Verwendungszweck „Kaufpreis Lizenzen”.
Lösung 1 (Rechtslage vor dem MoMiG 2008): Der Gesellschafter ist von der Einlageverpflichtung nicht befreit. Auf den Wert der Lizenzen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezahlen (Rechtsprechung über die verdeckte Sacheinlage).
Lösung 2…
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