Der Deutsche Corporate Governance Kodex betrifft die Organe der börsennotierten Aktiengesellschaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brauchen wir auch Verhaltensregeln (über das Gesetz hinaus) für aktive Investoren? In Großbritannien hat das „Financial Reporting Council” einen Kodex veröffentlicht („Stewardship Code”), der sich an institutionelle Investoren richtet: „The UK Stewardship Code was published in July 2010. It aims to enhance the quality of engagement between institutional investors and companies to help improve long-term returns to shareholders and the efficient exercise of governance responsibilities by setting out good practice on engagement with investee companies to which the FRC believes institutional investors should aspire.” Der Kodex enthält u.a. Anforderungen an eine transparente Stimmrechtsausübung …
WeiterlesenJahr: 2010
BGH zur (Nicht-)Haftung des Aufsichtsrats einer GmbH
Der BGH hat am 20.9.2010 entschieden, dass Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nicht für Zahlungen der Geschäftsführer haften, die nach Insolvenzreife zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führen. Dies wird mit dem Wortlaut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG verweist), der Historie der Norm und dem Sinn und Zweck begründet: „Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit … nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen, sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs- und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es …
WeiterlesenDeutschland im Herbst – Erinnerungen an die Entstehung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008
„Es geht mir um einen rechtsgeschichtlichen Rückblick auf eine Zeit, die ereignisreicher war, als manches ganze Beamtenleben. Ich stelle die Chronik der dramatischen Ereignisse gerafft dar aus meinem ganz persönlichen Blickwinkel als Gesellschaftsrechtler im Bundesministerium Justiz und in die Gesetzgebung involvierter Fachbeamter.”
Ein Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Seibert in der Festschrift für Klaus J. Hopt.…
WeiterlesenVorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Wulf Goette im Ruhestand – und jetzt bei Gleiss Lutz
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof (II. Zivilsenat) Prof. Dr. Wulf Goette trat zum Ablauf des 30. September 2010 vorzeitig in den Ruhestand – und ab dem 1. Oktober 2010 als Of Counsel in das Stuttgarter Büro von Gleiss Lutz ein (danke an den Hinweis im Kommentar). Über die Nachfolge im Senatsvorsitz ist bislang nichts verlautbart worden. Stellvertretender Vorsitzender des Senats ist Dr. Lutz Strohn.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
„Herr Prof. Dr. Goette wurde am 16. Mai 1946 in Lübeck geboren. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Nach Abschluss der juristischen Ausbildung trat Herr Prof. Dr. Goette 1975 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richter auf Probe war …
Weiterlesen4. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz
Am 24.November 2010 findet an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die 4. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz statt (in Zusammenarbeit mit dem Institut für Gesellschaftsrecht der Universität zu Köln und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Gesellschaftsrecht – VGR). Die Themen sind aktuelle rechtspolitische Entwicklungen in Berlin und Brüssel (Seibert: kleine Aktienrechtsnovelle 2010/2011; Hommelhoff: Europäische Privatgesellschaft vor dem Durchbruch) und die Frage: wozu und zu welchem Ende betreiben wir Bilanzpublizität (Priester, Schlauß, Kuntze-Kaufhold)? Die Teilnahme ist kostenfrei.…
WeiterlesenFinanzmarktregulierung – Was tun?
Dazu hat die wirtschaftsrechtliche Fachabteilung des 68. Deutschen Juristentages in Berlin heute diese Beschlüsse gefasst.…
WeiterlesenBeschlussmängelrecht „bedrückend widersprüchlich“
In einem Gespräch mit der FAZ (J.Jahn, 22.9.2010, S. 25) sagt der (bis zum 30.9.2010 amtierende) Vorsitzende Richter am BGH Wulf Goette: „Der Zustand im Beschlussmängelrecht ist bedrückend widersprüchlich. Hier besteht … dringender Reformbedarf”. Was damit gemeint ist, konnte in dem Interview nicht weiter festgestellt werden. Es ist wohl dieser Befund, den Martin Peltzer (NZG 2010, 976) in der Besprechung der Senatsentscheidung v. 21.6.2010 (mangelhafter Aufsichtsratsbericht als Anfechtungsgrund) angemerkt hat: „Einerseits bekommt ein Kleinaktionär Recht, dessen Gesellschaft ein paar formale Fehler gemacht hat und andererseits werden beim aktienrechtlichen bzw. umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren die legitimen Interessen …
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