Geschäftsführerauswahl und das AGG

Inwie­weit gilt das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz für Organ­mit­glie­der? § 6 Abs. 3 AGG ord­net eine ent­spre­chende Gel­tung an, die sich auf Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit sowie den beruf­li­chen Auf­stieg” bezieht. Das OLG Karls­ruhe befand am 13.9.2011 — 1799/10 (DB 2011, 2256; GmbHR 2011, 1147) über den Fall einer Bewer­be­rin, die sich ver­geb­lich auf eine Stel­len­an­zeige für einen Geschäfts­füh­rer” bewor­ben hatte. Ihr wurde wegen geschlechts­be­zo­ge­ner Benach­tei­li­gung ein Straf­scha­dens­er­satz i.H. eines Monats­ge­halts (ca. 13 000 €) zuge­spro­chen. Das OLG Karls­ruhe erklärt mit einem ein­zi­gen Satz den sach­li­chen und per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des AGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. …

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Künftig kein europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-wei­ten Ver­brei­tung von HV-Bekannt­ma­chun­gen 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch …

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Die 6. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz …

… fin­det am 29.11.2011 in Köln statt. Zum Thema Cor­po­rate Gover­nance und Abschluss­prü­fung” refe­rie­ren Klaus-Hei­ner Lehne (MdEP), Prof. Dr. Klaus-Peter Nau­mann (IDW) und Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hom­mel­hoff (Hei­del­berg; KPMG). Ver­an­stal­ter ist das Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln (in Koope­ra­tion mit dem Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf). Nähe­res s. hier.


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BGH: kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils

Bei einer GmbH-Anteils­ver­äu­ße­rung wird oft eine auf­schie­bende Bedin­gung ver­ein­bart. Kann der in der Gesell­schafter­liste Ein­ge­tra­gene vor Bedin­gungs­ein­tritt an einen Zwei­terwer­ber abtre­ten? Ja, er ist ja noch Inha­ber. Tritt frei­lich die Bedin­gung ein, ist die Ver­fü­gung inso­weit unwirk­sam (§ 161 Abs. 1 BGB) und der Erst­erwer­ber wird Inha­ber. Die Norm hat frei­lich drei Absätze; der letzte ver­weist auf die Mög­lich­keit des gut­gläu­bi­gen Erwerbs. Was bedeu­tet dies? Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesell­schafter­liste Anknüp­fungs­punkt für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils. Die Rechts­schein­wir­kun­gen des § 16 Abs. 3 GmbHG kön­nen nur so weit gehen, wie die Gesell­schafter­liste als Rechts­sch­ein­trä­ger den für den Rechts­ver­kehr maß­geb­li­chen Ver­trau­ens­tat­be­stand begrün­den kann. Die Gesell­schafter­liste ist aber nicht geeig­net, einen Rechts­schein dafür

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ESUG im Bundestag angenommen

Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag wurde das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) in drit­ter Lesung vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­men. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht ist die zen­trale Neue­rung, dass künf­tig über einen Insol­venz­plan in die Anteils­rechte der an der insol­ven­ten Gesell­schaft betei­lig­ten Per­so­nen ein­ge­grif­fen wer­den kann, ins­be­son­dere die Mög­lich­keit besteht, For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils- oder Mit­glied­schafts­rechte am Schuld­ner umzu­wan­deln. Gegen­über dem RegE hat es (nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss) noch wich­tige Ände­run­gen gege­ben. Flan­kie­rende Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass der Insol­venz­plan als­bald voll­zo­gen wer­den kann. Dafür wer­den die Aus­wir­kun­gen auf Ver­träge der insol­ven­ten Gesell­schaft begrenzt und mög­li­che Abfin­dungs­an­sprü­che der Alt­ge­sell­schaf­ter limi­tiert; fer­ner wird die Beschwerde gegen den Insol­venz­plan nach dem Vor­bild des akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­rens eingeschränkt. 

Im Ein­zel­nen: Ein …

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