Der „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung” (Abschnitt 2 des AGG) gilt auch für GmbH-Geschäftsführer „soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit … betrifft” (§ 6 AGG). Die „Erwerbstätigkeit” gründet auf dem Abschluss eines Dienstvertrags; dafür ist Voraussetzung die Bestellung als Geschäftsführer. Soll das AGG nur auf den schuldrechtlichen Akt (Dienstvertrag) oder bereits auf den korporativen Akt (Bestellung) Anwendung finden?
Ich bin der der erstgenannten Auffassung. Benachteiligungsschutz kommt nur in Betracht, wenn zwar die Bestellung erfolgt ist, aber hernach der Abschluss eines Anstellungsvertrags wegen einer der Gründe des § 1 AGG verweigert wird. Die eigentliche Entscheidung, wer die Organfunktion als Geschäftsführer wahrnimmt, muss bei den Gesellschaftern bleiben. Schließlich ist es …
Weiterlesen