Am 4. Juli 2012, 18 Uhr werden Prof. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) sowie RA Prof. Dr. Gerd Krieger (HengelerMueller) zur Aktienrechtsnovelle 2012 referieren und diskutieren. Die Veranstaltung findet statt in der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Gebäude 24.91 (Juridicum). Raum 01.65. Die Teilnahme ist kostenfrei, es wird um Anmeldung gebeten. Veranstalter ist das Institut für Unternehmensrecht.
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Monat: Juni 2012
DCGK im Bundesanzeiger
Kurz notiert: Am 15.6.2012 wurde die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger bekannt gemacht. „Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung maßgeblich”, erläutert das BMJ.…
WeiterlesenRheinische Gesellschaftsrechtskonferenz
Die 7. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz findet am kommenden Freitagnachmittag (22.6.2012, 16 Uhr) in der Universität zu Köln statt: „Update Gesellschaftsrecht — Personengesellschaften und GmbH”. Referenten: VorRiOLG Dr. Burkhard Gehle (OLG Köln), Prof. Dr. Heribert Heckschen (Notar in Dresden), Prof. Dr. Barbara Grunewald (IfG, Uni Köln).…
WeiterlesenUpdate: UG tritt als GmbH i.G. auf — der Geschäftsführer haftet
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat ein Bauvorhaben in den Sand gesetzt. Der Vertragspartner will Schadensersatz vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser hatte bei Vertragsschluss angegeben, er sei Geschäftsführer einer „GmbH u.G. (i.G.)”.
Darüber verhandelt am kommenden Dienstag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teilnehmen werden Studenten der Universitäten Düsseldorf (Noack) und Hamburg (Hirte/Mock), die diesen Fall im Rahmen eines Seminars behandeln. Den Düsseldorfern ist die Rolle zugefallen, die Schadensersatzklage zu „vertreten”. Sie argumentieren, dass der Werkbesteller darauf vertraut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Handelndenhaftung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekommen. Wenn der gesetzte Rechtsschein der Wirklichkeit entsprochen hätte, griffe auch eine Verlustdeckungshaftung ein, zumal …
WeiterlesenDas ESM-Gesellschaftsrecht sieht nicht gut aus
Da flattert ein Angebot herein, sich an einer besonderen Gesellschaft zu beteiligen. Ihr Zweck ist, einen „Stabilitätsmechanismus” einzurichten, um den Mitgliedern „bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen” (Erwägungsgrund). Das hört sich nach einer Genossenschaft an, deren Merkmal es ist, die Tätigkeit der Mitglieder und die Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu fördern. Aber bei näherem Hinsehen wird schnell klar, dass die „internationale Finanzinstitution” ESM (Art. 1) damit nichts zu tun hat.
Das Stammkapital ist hoch (Art. 8 I: 700 Mrd. €), die Zeichnung durch das hiesige Mitglied auch (Art. 11 und Anhang: 190 Mrd.), davon sind zunächst 22 Mrd. einzuzahlen, der Rest ist „jederzeit” abrufbar gestellt (Art. 9). Wer ruft ab? Es ist der Gouverneursrat. …
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