Update: UG tritt als GmbH i.G. auf — der Geschäftsführer haftet

Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) hat ein Bau­vor­ha­ben in den Sand gesetzt. Der Ver­trags­part­ner will Scha­dens­er­satz vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Die­ser hatte bei Ver­trags­schluss ange­ge­ben, er sei Geschäfts­füh­rer einer GmbH u.G. (i.G.)”.

Dar­über ver­han­delt am kom­men­den Diens­tag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teil­neh­men wer­den Stu­den­ten der Uni­ver­si­tä­ten Düs­sel­dorf (Noack) und Ham­burg (Hirte/​Mock), die die­sen Fall im Rah­men eines Semi­nars behan­deln. Den Düs­sel­dor­fern ist die Rolle zuge­fal­len, die Scha­dens­er­satz­klage zu ver­tre­ten”. Sie argu­men­tie­ren, dass der Werk­be­stel­ler dar­auf ver­traut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Han­deln­den­haf­tung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekom­men. Wenn der gesetzte Rechts­schein der Wirk­lich­keit ent­spro­chen hätte, griffe auch eine Ver­lust­de­ckungs­haf­tung ein, zumal bei einer Ein­mann-Vor­ge­sell­schaft. Wei­ter heißt es in dem Plä­doyer der Stu­den­ten u.a.: Ins­be­son­dere kann bei einer Ein-Mann-Unter­neh­mer­ge­sell­schaft nichts ande­res gel­ten, wenn der han­delnde Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer im Geschäfts­ver­kehr die Bezeich­nung nach § 5a GmbH nicht beach­tet und damit den Rechts­schein erweckt, es han­dele sich um eine nor­male GmbH: An die Stelle des Ver­trau­ens auf die unbe­grenzte Haf­tung einer natür­li­chen Per­son tritt hier das Ver­trauen des Klä­gers, die natür­li­che Per­son in der Gestalt des Allein­ge­sell­schaf­ters habe seine Pflicht zur Auf­brin­gung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals der Gesell­schaft von EUR 25.000 erfüllt bzw. in abseh­ba­rer Zeit zu erfül­len und so jeden­falls eine bestimmte Soli­di­täts­ge­währ geschaffen.”

Wir sind sehr gespannt, wie der II. Zivil­se­nat ent­schei­den wird.

Update (12.6.2012): Der Senat hat ent­schie­den, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend § 179 BGB hafte. Es bestehe eine Außen­haf­tung gegen­über dem Ver­trags­part­ner auf­grund Rechts­scheins. Die­ser Rechts­schein liege darin, dass eine im Ver­gleich zur UG (haf­tungs­be­schränkt) soli­dere Gesell­schafts­form (hier: GmbH) vor­ge­spie­gelt wurde.

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