DAV-Handelsrechtsausschuss zur HV-Kompetenz für Vorstandsvergütung

Soll die Haupt­ver­samm­lung über die vom Auf­sichts­rat vor­ge­se­hene Vor­stands­ver­gü­tung ent­schei­den? Der DAV-Han­dels­rechts­aus­schuss übt Grund­satz­kri­tik in sei­ner jüngs­ten Stel­lung­nahme: Dies bedeu­tet eine grund­le­gende Ver­än­de­rung und wesent­li­che Gewichts­ver­la­ge­rung im sorg­fäl­tig aus­ta­rier­ten Sys­tem der Kom­pe­ten­zen der drei Organe der Akti­en­ge­sell­schaft. … Das geht … weit hin­aus über eine Ver­schär­fung der Rechen­schafts­pflicht des Auf­sichts­rats gegen­über den Eigen­tü­mern, weil eine mate­ri­elle Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz der Haupt­ver­samm­lung begrün­det wer­den soll. Dadurch wird die Posi­tion des Auf­sichts­rats auch nicht etwa gestärkt, son­dern im Gegen­teil geschwächt, und zwar auch und gerade gegen­über dem Vor­stand, da der Auf­sichts­rat in Fra­gen der Vor­stands­ver­gü­tung nur noch ein­ge­schränkt ent­schei­dungs­fä­hig ist.” 

Die For­mu­lie­rung des Ent­wurfs eines neu­ge­fass­ten § 120 Abs. 4 AktG wird aus­ein­an­der­ge­nom­men. Wenn sich der Gesetz­ge­ber dazu ent­schließt, sollte …

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Presseartikel zu Hauptversammlungen

Haupt­ver­samm­lun­gen sind das roman­ti­sche Groß­ver­spre­chen der Markt­wirt­schaft. Die Eigen­tü­mer von Akti­en­ge­sell­schaf­ten sol­len ein­mal im Jahr Vor­stand und Auf­sichts­rat kri­ti­sie­ren und die Marsch­route ihres Unter­neh­mens fest­le­gen. Wenn zwi­schen­durch etwas Wich­ti­ges ansteht, gibt es eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung. Basis­de­mo­kra­tie in ziem­lich rei­ner Form.”
(DIE WELT, 2013: Beim Kas­per­le­thea­ter” für Aktio­näre von Praktiker).

Divi­den­den, Bilanz­ge­winne, Kapi­tal­erhö­hun­gen? Von wegen – die The­men auf deut­schen Haupt­ver­samm­lun­gen rei­chen von poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen bis hin zu pri­va­ten Pro­ble­men. Der eigent­li­che Sinn und Zweck der Aktio­närs­tref­fen tritt häu­fig in den Hin­ter­grund.”
(IMPULSE, 2013: Alle Macht den Aktio­nä­ren: Zir­kus­arena Hauptversammlung).

Die letz­ten Haupt­ver­samm­lun­gen gro­ßer Gesell­schaf­ten haben gezeigt, daß eine bestimmt auf­tre­tende Ver­wal­tung, ohne dabei das Akti­en­recht zu ver­let­zen, die Debat­ten in Gren­zen

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