Wahlprogramme zum Gesellschaftsrecht

Der Gesell­schafts­recht­ler, so wich­tig er sich auch neh­men mag, sieht ein, dass sein Gebiet nicht im Mit­tel­punkt des Wahl­kamp­fes steht. Es kommt in den Wahl­pro­gram­men immer­hin am Rande vor. Zwei Gegen­stände nen­nen die nach­fol­gend prä­sen­tier­ten Par­tei­pro­gramme: Frau­en­quote und Vor­stands­ver­gü­tung. Die SPD fügt noch die Mit­be­stim­mung hinzu. Die Vor­stands­ver­gü­tung hat sich wohl erle­digt (gesellschafts‑, nicht steu­er­recht­lich), wenn die Akti­en­rechts­no­velle noch den Bun­des­rat passiert.

CDU (S. 63):

Wir (wol­len) die Erhö­hung des Anteils von Frauen in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten von Unter­neh­men gesetz­lich regeln. Dabei müs­sen Bund, Län­der und Kom­mu­nen mit gutem Bei­spiel vor­an­ge­hen, zum Bei­spiel in öffent­li­chen Betrie­ben, der Ver­wal­tung oder bei der Beset­zung von Auf­sichts- und Verwaltungsräten.

Mit einer ver­pflich­ten­den Flexi-Quote” wer­den wir von den bör­sen­no­tier­ten oder mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men

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Kommt die SEUP?

Ange­nom­men, die Rechts­re­geln für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nur einen Gesell­schaf­ter haben, wären in den 28 EU-Staa­ten fast gleich: Wür­den dann kleine und mitt­lere Unter­neh­men ver­stärkt in ande­ren Mit­glieds­staa­ten eine sol­che Gesell­schaft grün­den, um den dor­ti­gen Markt zu bedie­nen? Das will die Gene­ral­di­rek­tion für Bin­nen­markt der EU-Kom­mis­sion in einer Online-Kon­sul­ta­tion her­aus­fin­den, die noch bis Mitte Sep­tem­ber läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodi­fi­ziert 2009) schon eine Richt­li­nie über die Ein­per­so­nen-GmbH, aber diese behan­delt keine Kern­fra­gen wie unter ande­rem Ein­tra­gungs­pflich­ten, Gläu­bi­ger­schutz, Ver­le­gung des Sit­zes, Min­dest­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen, Auf­lö­sung” (Kon­sul­ta­ti­ons­text). Das soll jetzt nach­ge­holt und evtl. auch auf die Ein­per­so­nen-Akti­en­ge­sell­schaft erstreckt werden. 

Die Initia­tive ent­spricht dem Kom­mis­si­ons-Akti­ons­plan 2012 für euro­päi­sches Gesell­schafts­recht. Sie geht zurück auf einen Exper­ten­vor­schlag zum euro­päi­schen Kon­zern­recht

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Bundesrat gibt grünes Licht für PartGG mbB

Eine Alter­na­tive für die Freien Berufe – eine Lücke im Sys­tem wird geschlos­sen” beti­telt das BMJ eine Pres­se­mit­tei­lung. Alter­na­tiv­los”© war sie also nicht, die bis­he­rige Part­ner­schaft mit unbe­schränk­ter Berufs­haf­tung (§ 8 I, II PartGG), denn mit dem heu­ti­gen Pas­sie­ren des Bun­des­ra­tes gibt es auch die beschränkte Berufs­haf­tung (Geset­zes­text). Dass damit eine Lücke im Sys­tem” geschlos­sen wor­den sei darf man auch bezwei­feln. Viel­leicht ist dadurch erst ein Sys­tem­bruch ent­stan­den, dass es jetzt eine Per­so­nen­ge­sell­schaft gibt, deren beson­dere Mit­glie­der einen Haf­tungs­aus­schluss für bestimmte Ver­bind­lich­kei­ten ihrer Gesell­schaft errei­chen kön­nen. Die Rede ist von den beson­de­ren Mit­glie­der des­halb, weil der­zeit nur Rechts­an­wälte, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, deren Berufs­ge­setze eine (unter­schied­lich hohe!) Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­se­hen, an dem Pri­vi­leg teil­ha­ben. …

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