Unerquicklich sind meist Anrufe von Journalisten, die wissen wollen: „Haftet er jetzt oder nicht?”. Die Antwort, „es kommt darauf an” ist gewiss nicht hilfreich. Aber die Haftung eines Aufsichtsrats ist eine komplexe Angelegenheit. Die maßgebende Norm ist § 116 AktG, wonach für „Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder” die Regeln für den Vorstand „sinngemäß” gelten. Der Aufsichtsrat leitet aber nicht wie der Vorstand die Gesellschaft (§ 76 AktG), sondern hat dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 I AktG). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich daher an dieser Überwachungsaufgabe. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt auch für den Aufsichtsrat die Business Judgment Rule (§ 93 I 2 AktG). Unterschiede zwischen obligatorischem und fakultativen (GmbH-)AR sind …
WeiterlesenJahr: 2013
MicroBilG seit 28.12.2012 in Kraft
Kleinstkapitalgesellschaften (neu: § 267a HGB) können schon für den Jahresabschluss 2012 einige Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung praktizieren. Am 28.12.2012 ist das am Vortag im Bundesgesetzblatt (Nr. 61) verkündete MicroBilG in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz).
Nähere Informationen hier: Müller, MicroBilG — das ändert sich für Kleinstkapitalgesellschaften (Haufe-Verlag).
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