Aufsichtsrat, Haftung und die Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten“

Uner­quick­lich sind meist Anrufe von Jour­na­lis­ten, die wis­sen wol­len: Haf­tet er jetzt oder nicht?”. Die Ant­wort, es kommt dar­auf an” ist gewiss nicht hilf­reich. Aber die Haf­tung eines Auf­sichts­rats ist eine kom­plexe Ange­le­gen­heit. Die maß­ge­bende Norm ist § 116 AktG, wonach für Sorg­falts­pflicht und Ver­ant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der” die Regeln für den Vor­stand sinn­ge­mäß” gel­ten. Der Auf­sichts­rat lei­tet aber nicht wie der Vor­stand die Gesell­schaft (§ 76 AktG), son­dern hat des­sen Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (§ 111 I AktG). Der Sorg­falts­maß­stab ori­en­tiert sich daher an die­ser Über­wa­chungs­auf­gabe. Bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen gilt auch für den Auf­sichts­rat die Busi­ness Judgment Rule (§ 932 AktG). Unter­schiede zwi­schen obli­ga­to­ri­schem und fakul­ta­ti­ven (GmbH-)AR sind …

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MicroBilG seit 28.12.2012 in Kraft

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (neu: § 267a HGB) kön­nen schon für den Jah­res­ab­schluss 2012 einige Erleich­te­run­gen bei Auf­stel­lung und Offen­le­gung prak­ti­zie­ren. Am 28.12.2012 ist das am Vor­tag im Bun­des­ge­setz­blatt (Nr. 61) ver­kün­dete Micro­BilG in Kraft getre­ten. Es han­delt sich um das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2012/6/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 14. März 2012 zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men hin­sicht­lich Kleinst­be­trie­ben (Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten-Bilanz­rechts­än­de­rungs­ge­setz).

Nähere Infor­ma­tio­nen hier: Mül­ler, Micro­BilG — das ändert sich für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Haufe-Ver­lag).

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