Zur Digitalisierung der Hauptversammlung …

… aus Sicht der Pra­xis ein inter­es­san­tes Inter­view mit Klaus Schmidt (ADEUS) im HV-Maga­zin 3/2016. Die Prä­senz-HV sei mit sinn­vol­len, aktio­närs­freund­li­chen Online-Ange­bo­ten zu ver­knüp­fen. So wird eine moderne HV zu einer Hybrid­lö­sung“. Die Sat­zungs­frei­heit erlaube indi­vi­du­elle Rege­lun­gen zum Ein­satz elek­tro­ni­scher Verfahren.

Eine Über­sicht zeigt, dass von den 30 DAX-Gesell­schaf­ten 27 das Online-Proxy-Voting (gesell­schafts­be­nann­ter Ver­tre­ter) anbie­ten, 18 die direkte Online-Abstim­mung („Brief­wahl“); die Vor­stands­rede über­tra­gen 29, die Gene­ral­de­batte immer­hin 10 Gesell­schaf­ten. Beton­hart aller­dings Hei­del­berg­Ce­ment: nichts von alledem.…

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Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur 2016 Gesellschaftsrecht

Fol­gende Klau­sur­auf­gabe wurde im Schwer­punkt­be­reich 2a (Unter­neh­mens­recht) an der hie­si­gen Juris­ti­schen Fakul­tät im Herbst 2016 gestellt (Zeit: 2,5 Std.):

1. Der akti­vis­ti­sche“ Aktio­när A will auf die nicht bör­sen­no­tierte Düs­sel­dor­fer S‑Aktiengesellschaft Ein­fluss neh­men, weil das Manage­ment sei­ner Mei­nung nach nicht inves­to­ren­freund­lich“ agiere. Dazu ver­bün­det er sich mit dem Akti­en­fonds F, der mit ihm ver­ein­bart, auf der Haupt­ver­samm­lung (HV) nach sei­ner Direk­tive zu stim­men. Seit Jah­ren haben A 50 000 Stück­ak­tien und F 150 000 Stück­ak­tien. Das Grund­ka­pi­tal der S‑AG beträgt 4 Mil­lio­nen € und ist in ebenso viele Stück­ak­tien ein­ge­teilt. Kön­nen A und F — not­falls gegen den Wil­len des Vor­stands — die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung errei­chen, auf der sie einen …

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2. FiMaNoG (Referentenentwurf)

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines 2. Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Das Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz wird erheb­lich geän­dert und neu durch­ge­zählt. Der Gesetz­ent­wurf setzt in das natio­nale Recht um die Finanz­markt­richt­li­nie (MiFID II) und ver­an­kert die dazu gehö­rige Ver­ord­nung (MiFIR), die EU-Ver­ord­nung über Wert­pa­pier­fi­nan­zie­rungs­ge­schäfte (EU Nr. 2015/2365) und die Bench­mark-Ver­ord­nung (EU Nr. 2016/1011). Dazu sind Anpas­sun­gen im Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG), Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG) und Bör­sen­ge­setz (BörsG) erfor­der­lich. Hinzu kom­men Ände­run­gen u.a. im Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VAG) und im Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) sowie zahl­rei­che Folgeänderungen.…

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Disziplinarbefugnis im Vereinsverband (BGH): Zwangsabstieg

A ist Mit­glied im Ver­ein B, der wie­derum Mit­glied im Ver­ein C ist. A nimmt an einem Wett­be­werb teil, den B und C ver­an­stal­ten. Er ver­stößt gegen eine Regel, die C für die Teil­nahme vor­ge­se­hen hat. Kann B den A ver­eins­dis­zi­pli­na­risch belan­gen (hier: Zwangs­ab­stieg aus der Regio­nal­liga)? — Der BGH (II. Zivil­se­nat) sagt: nein.

Eine ver­eins­recht­li­che Dis­zi­pli­nar­strafe darf ver­hängt wer­den, wenn sie in der Sat­zung des Ver­eins vor­ge­se­hen ist. Dabei muss die Rege­lung ein­deu­tig sein, damit die Mit­glie­der des Ver­eins die ihnen even­tu­ell dro­hen­den Rechts­nach­teile erken­nen und ent­schei­den kön­nen, ob sie diese hin­neh­men oder ihr Ver­hal­ten ent­spre­chend ein­rich­ten wol­len. Eine der­ar­tige Grund­lage fehlt in der Sat­zung des Beklag­ten, soweit es um Dis­zi­pli­nar­stra­fen bei Nicht­zah­lung von Aus­bil­dungs­ent­schä­di­gun­gen geht.“ (Pres­se­mit­tei­lung v. 20.9.2016

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Wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT: Beschlüsse zum Personengesellschaftsrecht

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit gro­ßer Mehr­heit befun­den, eine Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts ist gebo­ten, um das geschrie­bene Recht mit dem gel­ten­den Recht in Ein­klang zu brin­gen“. Über den Grund­an­satz einer Reform konnte aber keine Einig­keit erzielt wer­den. Einer­seits wurde abge­lehnt, dass die Reform nur sys­tem­im­ma­nent“ erfol­gen solle, d. h. unter grund­sätz­li­cher Bei­be­hal­tung der Unter­schei­dung zwi­schen GbR, Han­dels­ge­sell­schaf­ten und Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (Nr. 2). Ande­rer­seits wurde abge­lehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Tren­nung zwi­schen (han­dels-) gewerb­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und nicht gewerb­li­chen, u.a. frei­be­ruf­li­chen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auf­zu­ge­ben sei. Im Wider­spruch zu die­sem Ein­gangs­be­schluss wurde mehr­heit­lich dafür votiert, die KG allen Freien Beru­fen zur Ver­fü­gung zu stel­len …

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Rechtsformverfehlung des FC Bayern München e.V. — erlischt der Stern des Südens?

Vor zwei Tagen berich­tete zuerst Zeit-Online (und zahl­rei­che wei­tere Medien, kna­ckig wie immer BILD: Rechts-Pro­fes­sor will den FC Bay­ern löschen“) über ein Schrei­ben mei­nes Kol­le­gen Lars Leu­sch­ner an das Amts­ge­richt Mün­chen. (Ori­gi­nal­text s.u.). Es regt an, den FC Bay­ern Mün­chen e.V. von Amts wegen im Ver­eins­re­gis­ter zu löschen. Das ist gewiss ein Auf­re­ger, aber worum geht es wirk­lich? Es sind zwei grund­sätz­li­che The­men. Ers­tens: sind Ver­eins­kon­zerne zuläs­sig? Zwei­tens: wieso wird Glei­ches ungleich behandelt?

Leu­sch­ner ist der Auf­fas­sung, es sei zuläs­sig, dass der Ver­ein eine Kapi­tal­ge­sell­schaft beherrscht. Darin liege keine Rechts­form­ver­feh­lung. Die Struk­tur des FC Bay­ern Mün­chen e.V, der eine Mehr­heits­be­tei­li­gung von 75,01% an der FC Bay­ern Mün­chen AG hält, ist sei­ner Mei­nung …

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