Wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT: Beschlüsse zum Personengesellschaftsrecht

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit gro­ßer Mehr­heit befun­den, eine Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts ist gebo­ten, um das geschrie­bene Recht mit dem gel­ten­den Recht in Ein­klang zu brin­gen“. Über den Grund­an­satz einer Reform konnte aber keine Einig­keit erzielt wer­den. Einer­seits wurde abge­lehnt, dass die Reform nur sys­tem­im­ma­nent“ erfol­gen solle, d. h. unter grund­sätz­li­cher Bei­be­hal­tung der Unter­schei­dung zwi­schen GbR, Han­dels­ge­sell­schaf­ten und Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (Nr. 2). Ande­rer­seits wurde abge­lehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Tren­nung zwi­schen (han­dels-) gewerb­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und nicht gewerb­li­chen, u.a. frei­be­ruf­li­chen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auf­zu­ge­ben sei. Im Wider­spruch zu die­sem Ein­gangs­be­schluss wurde mehr­heit­lich dafür votiert, die KG allen Freien Beru­fen zur Ver­fü­gung zu stel­len und die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft wie­der abzu­schaf­fen (Nr. 30, 31 a).

Mit Blick auf die BGB-Gesell­schaft sprach sich die Abtei­lung dafür aus, die Abgren­zung der Innen- und Außen­ge­sell­schaft gesetz­lich zu regeln. Die Rechts­fä­hig­keit der GbR soll nicht kon­sti­tu­tiv von einer Regis­ter­ein­tra­gung abhän­gen. Es sollte aller­dings eine fakul­ta­tive Regis­ter­ein­tra­gung mög­lich sein. Siehe ins­ge­samt Nr. 5.

Beschluss­män­gel soll­ten bei rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht auto­ma­tisch zur Nich­tig­keit füh­ren, son­dern durch eine befris­tete Anfech­tungs­klage gegen­über der Gesell­schaft gel­tend zu machen sein. Dies sollte im Zuge einer Reform des gesam­ten Beschluss­män­gel­rechts gere­gelt wer­den (Nr. 19).

Im Übri­gen wurde über eine Fülle von Gegen­stän­den abge­stimmt. Ohne Gegen­stimme wurde etwa für ein wei­ter­ge­hen­des Infor­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten plä­diert (Nr. 24). Bei Abfin­dungs­klau­seln soll es einen Vor­rang der Aus­übungs­kon­trolle geben, nicht aber bei Aus­schluss­klau­seln (Nr. 11).

Die Ant­wort auf die Gesamt­frage der Abtei­lung: Emp­fiehlt sich eine grund­le­gende Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts?“ ist nach alle­dem: nein. Denn die zahl­rei­chen Ein­zel­re­ge­lun­gen, die als rechts­po­li­ti­sche Wün­sche beschlos­sen wur­den, erge­ben zwar ein bun­tes Bild, aber kei­nen grund­le­gen­den Umbau.

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