Iudex calculat: Prozentangaben bei der GmbH-Beteiligung (update 27.9.)

Hält ein Gesell­schaf­ter mehr als einen Geschäfts­an­teil, ist in der Liste der Gesell­schaf­ter zudem der Gesamt­um­fang der Betei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal als Pro­zent­satz geson­dert anzu­ge­ben.” So bestimmt es seit kur­zem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Trans­pa­renz gewich­ti­ger Betei­li­gun­gen (> 25%) erhöht wer­den (s. auch hier zum Trans­pa­renz­re­gis­ter), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der Pro­zent­satz” bezo­gen, wie wird er aus­ge­drückt, wie viele Nach­kom­ma­stel­len, kön­nen es auch Bruch­zah­len sein, darf gerun­det wer­den, was gilt bei addier­ten Geschäfts­an­tei­len? Diese Fra­gen zäh­len viel­leicht nicht zu den ganz gro­ßen unse­rer Zeit” (oder etwa doch?); sie wer­den von Seibert/​Bochmann/​Cziupka in einem Bei­trag für die GmbHR beant­wor­tet. Diese mit Blick auf den …

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Was macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?

Die 3. Auf­lage, die mit der Kon­zern­rechts­kom­men­tie­rung von Kop­pen­stei­ner begann (2004), nähert sich der Voll­endung. In die­sen Tagen wird die umfäng­li­che Erläu­te­rung der §§ 241 ff AktG aus­ge­lie­fert (§§ 241 – 249: Noack/​Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Win­nen) sind im Druck, wei­tere Teile wer­den im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Trö­ger; §§ 192 – 201: Drygala/​Staake). Dann feh­len noch wenige Abschnitte – und diese Auf­lage ist im Jahr 2018 end­lich voll­endet! An der 4. Auf­lage wird schon gearbeitet … .

Über die Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht habe ich im Jahr 2015 anläss­lich des Ver­lags­ju­bi­lä­ums im Fest­heft geschrieben:

Dun­kel­rote Back­steine mit …

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Zur Versammlungsleitung bei der GmbH …

… ist in der GmbH-Rund­schau vom 1.8.2017 mein Bei­trag erschie­nen. Er kann hier bezo­gen wer­den (PDF).

Der Auf­satz beruht auf Vor­trä­gen, die mit fol­gen­den The­sen schlossen:

  1. Eine Beschluss­fest­stel­lung ist für die Beschluss­wirk­sam­keit nicht erfor­der­lich. Ein Ver­samm­lungs­lei­ter wird im GmbH-Recht nicht zwin­gend benö­tigt.
  2. Ist eine (kom­pe­tente) Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, rich­tet sich dage­gen die Anfech­tungs­klage. Ist keine Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, ist die Rechts­lage durch Fest­stel­lungs­klage zu klä­ren. Die Beschluss­fest­stel­lung ist danach für die Kla­gen und für die mate­ri­elle (vor­läu­fige) Beschluss­wirk­sam­keit konstitutiv.
  3. Die kate­go­riale Unter­schei­dung zwi­schen Anfech­tungs- und Fest­stel­lungs­klage ent­spricht her­kömm­li­cher Dog­ma­tik, doch ist sie in der Sache nicht berech­tigt. Die vor­läu­fige Wirk­sam­keit des fest­ge­stell­ten Beschlus­ses besteht nur im Ansatz. Beschluss­feh­ler unter­halb der Nich­tig­keit („Anfech­tungs­gründe“) müs­sen bei
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