„Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben.” So bestimmt es seit kurzem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Transparenz gewichtiger Beteiligungen (> 25%) erhöht werden (s. auch hier zum Transparenzregister), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der „Prozentsatz” bezogen, wie wird er ausgedrückt, wie viele Nachkommastellen, können es auch Bruchzahlen sein, darf gerundet werden, was gilt bei addierten Geschäftsanteilen? Diese Fragen zählen „vielleicht nicht zu den ganz großen unserer Zeit” (oder etwa doch?); sie werden von Seibert/Bochmann/Cziupka in einem Beitrag für die GmbHR beantwortet. Diese mit Blick auf den …
WeiterlesenMonat: August 2017
VW-Gesetz ist nicht der Knackpunkt
Schon wieder Aufregung um das VW-Gesetz — doch dieses Spezialgesetz für eine AG kann man abschaffen, ohne dass sich an der (politisch brisanten) Sach- und Rechtslage etwas ändert. Ich habe das heute in einem Beitrag für das Handelsblatt/DB-Rechtsboard angemerkt.…
WeiterlesenWas macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?
Die 3. Auflage, die mit der Konzernrechtskommentierung von Koppensteiner begann (2004), nähert sich der Vollendung. In diesen Tagen wird die umfängliche Erläuterung der §§ 241 ff AktG ausgeliefert (§§ 241 – 249: Noack/Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Winnen) sind im Druck, weitere Teile werden im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Tröger; §§ 192 – 201: Drygala/Staake). Dann fehlen noch wenige Abschnitte – und diese Auflage ist im Jahr 2018 endlich vollendet! An der 4. Auflage wird schon gearbeitet … .
Über die Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht habe ich im Jahr 2015 anlässlich des Verlagsjubiläums im Festheft geschrieben:
„Dunkelrote Backsteine mit …
WeiterlesenZur Versammlungsleitung bei der GmbH …
… ist in der GmbH-Rundschau vom 1.8.2017 mein Beitrag erschienen. Er kann hier bezogen werden (PDF).
Der Aufsatz beruht auf Vorträgen, die mit folgenden Thesen schlossen:
- Eine Beschlussfeststellung ist für die Beschlusswirksamkeit nicht erforderlich. Ein Versammlungsleiter wird im GmbH-Recht nicht zwingend benötigt.
- Ist eine (kompetente) Beschlussfeststellung getroffen, richtet sich dagegen die Anfechtungsklage. Ist keine Beschlussfeststellung getroffen, ist die Rechtslage durch Feststellungsklage zu klären. Die Beschlussfeststellung ist danach für die Klagen und für die materielle (vorläufige) Beschlusswirksamkeit konstitutiv.
- Die kategoriale Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage entspricht herkömmlicher Dogmatik, doch ist sie in der Sache nicht berechtigt. Die vorläufige Wirksamkeit des festgestellten Beschlusses besteht nur im Ansatz. Beschlussfehler unterhalb der Nichtigkeit („Anfechtungsgründe“) müssen bei