Zur Versammlungsleitung bei der GmbH …

… ist in der GmbH-Rund­schau vom 1.8.2017 mein Bei­trag erschie­nen. Er kann hier bezo­gen wer­den (PDF).

Der Auf­satz beruht auf Vor­trä­gen, die mit fol­gen­den The­sen schlossen:

  1. Eine Beschluss­fest­stel­lung ist für die Beschluss­wirk­sam­keit nicht erfor­der­lich. Ein Ver­samm­lungs­lei­ter wird im GmbH-Recht nicht zwin­gend benö­tigt.
  2. Ist eine (kom­pe­tente) Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, rich­tet sich dage­gen die Anfech­tungs­klage. Ist keine Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, ist die Rechts­lage durch Fest­stel­lungs­klage zu klä­ren. Die Beschluss­fest­stel­lung ist danach für die Kla­gen und für die mate­ri­elle (vor­läu­fige) Beschluss­wirk­sam­keit konstitutiv.
  3. Die kate­go­riale Unter­schei­dung zwi­schen Anfech­tungs- und Fest­stel­lungs­klage ent­spricht her­kömm­li­cher Dog­ma­tik, doch ist sie in der Sache nicht berech­tigt. Die vor­läu­fige Wirk­sam­keit des fest­ge­stell­ten Beschlus­ses besteht nur im Ansatz. Beschluss­feh­ler unter­halb der Nich­tig­keit („Anfech­tungs­gründe“) müs­sen bei bei­den Kla­gen gel­tend gemacht wer­den. Die Frist zur Gel­tend­ma­chung liegt bei einem fest­ge­stell­ten Beschluss eng an der Monats­frist; bei einem nicht fest­ge­stell­ten Beschluss ist sie wei­ter, abhän­gig von den Umstän­den (ins­bes. Aus­füh­rung des Beschlus­ses). Das Urteil äußert bei bei­den Kla­gen Wir­kung inter omnes.
  4. Es geht bei dem Streit um das Ergeb­nis einer Abstim­mung nicht um einen Beschluss­man­gel, son­dern um die Erkennt­nis, was beschlos­sen wurde. Wenn ein qua­li­fi­zier­ter VL unzu­tref­fend fest­ge­stellt hat, ist die Klage auf rich­ter­li­che Kor­rek­tur gerich­tet (Ergeb­nis­rich­tig­stel­lung). Wenn ein ein­fa­cher VL strei­tig fest­ge­stellt hat, ist die Klage auf rich­ter­li­che Erkennt­nis (Ergeb­nis­fest­stel­lung) gerich­tet.
  5. Der qua­li­fi­zierte Ver­samm­lungs­lei­ter stellt mit sei­ner Beschluss­fest­stel­lung ledig­lich (aber immer­hin) die Wei­chen für die eine oder andere Klagevariante.
  6. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die („vor­läu­fig ver­bind­li­che“) Beschluss­fest­stel­lung tref­fen, wenn er durch die Sat­zung oder durch ein­stim­mi­gen Beschluss dazu bestimmt wurde (qua­li­fi­zier­ter Ver­samm­lungs­lei­ter). Mit Mehr­heit kann nur ein Ver­samm­lungs­lei­ter ohne die Kom­pe­tenz zur Beschluss­fest­stel­lung bestimmt wer­den (ein­fa­cher Ver­samm­lungs­lei­ter). Erst recht kann die Mehr­heit nicht selbst über die Beschluss­fest­stel­lung entscheiden.
  7. Der qua­li­fi­zierte Ver­samm­lungs­lei­ter hat ein Ermes­sen in der Beur­tei­lung der Rechts­lage. Er kann von einer Beschluss­fest­stel­lung abse­hen. Bei vor­sätz­lich fal­scher Fest­stel­lung haf­tet er.
  8. Der durch Mehr­heits­be­schluss bestellte ein­fa­che Ver­samm­lungs­lei­ter kann durch ein­fa­che Mehr­heit abbe­ru­fen wer­den. Die durch die Sat­zung als Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmte Per­son kann aus wich­ti­gem Grund mit ein­fa­cher Mehr­heit abbe­ru­fen wer­den. Wird die Abwahl trotz wich­ti­gem Grund nicht vor­ge­nom­men, sind die Beschlüsse allein aus die­sem Grund nicht anfecht­bar. Die Fest­stel­lungs­be­fug­nis des qua­li­fi­zier­ten Ver­samm­lungs­lei­ters ent­fällt, wenn ein wich­ti­ger Grund für seine Abbe­ru­fung gege­ben war.

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