Was macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?

Die 3. Auf­lage, die mit der Kon­zern­rechts­kom­men­tie­rung von Kop­pen­stei­ner begann (2004), nähert sich der Voll­endung. In die­sen Tagen wird die umfäng­li­che Erläu­te­rung der §§ 241 ff AktG aus­ge­lie­fert (§§ 241 – 249: Noack/​Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Win­nen) sind im Druck, wei­tere Teile wer­den im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Trö­ger; §§ 192 – 201: Drygala/​Staake). Dann feh­len noch wenige Abschnitte – und diese Auf­lage ist im Jahr 2018 end­lich voll­endet! An der 4. Auf­lage wird schon gearbeitet … .

Über die Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht habe ich im Jahr 2015 anläss­lich des Ver­lags­ju­bi­lä­ums im Fest­heft geschrieben:

Dun­kel­rote Back­steine mit Gehalt: Das Akti­en­ge­setz 1965 erreicht im Jubi­lä­ums­jahr ein Vier­tel der Ver­lags­zeit. Vor 50 Jah­ren hat es den Anstoß zu einem neuen Kom­men­tar­pro­jekt gege­ben, das sich durch Forsch­heit und Fri­sche von den zuwei­len alt­ba­cke­nen Tra­di­ti­ons­wer­ken abhe­ben sollte. Dazu fand sich an der Uni­ver­si­tät zu Köln ein jun­ger Pro­fes­sor als Her­aus­ge­ber, der eine kleine und feine Truppe um sich scharte. Benannt nach dem sei­ner­zei­ti­gen Dienst­ort Wolf­gang Zöll­ners und dem Ver­lags­ort glei­cher­ma­ßen, erschien Anfang der sieb­zi­ger Jahre der Köl­ner Kom­men­tar (KK) zum Akti­en­ge­setz. Das Werk hat alle Höhen und Tie­fen mit­ge­macht. Die erste Auf­lage schlug präch­tig ein, die zweite blieb lei­der unvoll­endet und die dritte nähert sich nach lan­gen Jah­ren dem Abschluss.

Das Akti­en­recht geriet vor etwa 20 Jah­ren in eine Reform in Per­ma­nenz“ (Zöll­ner). Der Kol­la­te­ral­scha­den ließ den Geset­zes­re­fe­ren­ten im Jus­tiz­mi­nis­te­rium (Sei­bert) von bemit­lei­dens­wer­ten Groß­kom­men­ta­to­ren spre­chen. Aber auch der Umbruch in der Pro­fes­so­ren­schaft, der Genera­ti­ons­wech­sel, hat das Sei­nige dazu bei­getra­gen, das KK-Flagg­schiff in schwere See zu bringen.

Ande­rer­seits ist die Fami­lie kräf­tig gewach­sen. Erläu­te­rungs­werke zum Kap­MuG, Kar­tell­recht, UmwG, WpHG und WpÜG zie­ren die Reihe der Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht. Wer im deut­schen und euro­päi­schen Wirt­schafts­recht tätig ist, sollte die dun­kel­rot ein­ge­bun­de­nen Bände griff­be­reit hal­ten. Aber kann man heute eine umfas­sende Kom­men­tie­rung vor­le­gen, wenn sich die Gesetz­ge­bungs­spi­rale immer schnel­ler dreht? Und nament­lich im euro­päi­schen Recht kom­men viel­stu­fige Rege­lungs­ebe­nen ins Spiel, die dem sys­te­ma­ti­schen Kom­men­tar her­kömm­li­chen Zuschnitts kaum noch Raum las­sen. Besteht etwa die Kunst künf­tig darin, das Über­bor­dende nicht noch wei­ter aus­zu­brei­ten, son­dern auf den tra­gen­den Kern zurückzuführen?“

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