ESUG positiv evaluiert

Sechs Jahre Erfah­run­gen lie­gen inzwi­schen vor mit der prak­ti­schen Anwen­dung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG). Sie sind in einem aus­führ­li­chen Eva­lua­ti­ons­be­richt zusam­men­ge­fasst, der von einer For­scher­ge­mein­schaft” (im Auf­trag des BMJV) erstellt wurde. Die wesent­li­chen Aussagen:

Es ist nicht fest­zu­stel­len, dass die Stär­kung der Gläu­bi­ger­rechte bei der Aus­wahl von Insol­venz­ver­wal­tern zu einer Beein­träch­ti­gung ihrer Unab­hän­gig­keit geführt hat.

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren funk­tio­niert nach der über­wie­gen­den Ein­schät­zung der Befrag­ten im Wesent­li­chen gut, der prak­ti­sche Anwen­dungs­be­reich für Plan­lö­sun­gen hat sich durch das ESUG erheb­lich erwei­tert. Die rechts­wis­sen­schaft­li­che Bewer­tung zeigt dar­über hin­aus, dass die durch das ESUG geschaf­fene Mög­lich­keit, im Insol­venz­plan­ver­fah­ren in die Rechte von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, nahezu all­ge­mein begrüßt wird und dass die recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich eher die zuläs­sige Reich­weite …

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2. ARUG — Referentenentwurf veröffentlicht

Der lang erwar­tete Refe­ren­ten­ent­wurf (RefE) eines 2. ARUG ist jetzt vom BMJV ver­öf­fent­licht wor­den. Es geht um die Umset­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (EU 2017/828).

Große Auf­merk­sam­keit wird das Thema Vor­stands- und Auf­sichts­rats­ver­gü­tung erfah­ren. Die Richt­li­nie ver­pflich­tet zu einer Ver­gü­tungs­po­li­tik“, die von der Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen und ver­öf­fent­licht wird. Die Richt­li­nie lässt sowohl ein ledig­lich bera­ten­des als auch ein zwin­gen­des Votum der Haupt­ver­samm­lung zu. Der RefE ent­schei­det sich für ein bera­ten­des Votum, wie es im Akti­en­ge­setz fakul­ta­tiv bereits vor­ge­se­hen ist – aber es wird zum Pflicht­pro­gramm. Ein zwin­gen­des Votum der Haupt­ver­samm­lung würde den Auf­sichts­rat schwä­chen, was als Defi­zit bei der Mit­be­stim­mung zu buchen wäre.

Ein wei­te­rer Schwer­punkt ist der Umgang mit Geschäf­ten …

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Interessante Links

Um das War­ten auf das Umset­zungs­ge­setz zur Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie („ARUG II”) zu ver­kür­zen (FAZ und Han­dels­blatt berich­te­ten exklu­siv” am 28.9. von einem Refe­ren­ten­ent­wurf in der Res­sort­ab­stim­mung) hier zwei Hin­weise auf inter­es­sante Beiträge:

Erste Erfah­run­gen mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter — Hoher Auf­wand, wenig Nutzen
(Notar Prof. Dr. Heri­bert Heck­schen; Legal Tri­bune Online v. 1.10.2018)

Rechts­po­li­ti­sche Ent­wick­lun­gen bei grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zun­gen und Spaltungen
(RA Dr. Hart­win Bun­gert, LL.M.; Han­dels­blat­t/DB-Rechts­board v. 2.10.2018)

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