Sechs Jahre Erfahrungen liegen inzwischen vor mit der praktischen Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Sie sind in einem ausführlichen Evaluationsbericht zusammengefasst, der von einer „Forschergemeinschaft” (im Auftrag des BMJV) erstellt wurde. Die wesentlichen Aussagen:
„Es ist nicht festzustellen, dass die Stärkung der Gläubigerrechte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern zu einer Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit geführt hat.
Das Insolvenzplanverfahren funktioniert nach der überwiegenden Einschätzung der Befragten im Wesentlichen gut, der praktische Anwendungsbereich für Planlösungen hat sich durch das ESUG erheblich erweitert. Die rechtswissenschaftliche Bewertung zeigt darüber hinaus, dass die durch das ESUG geschaffene Möglichkeit, im Insolvenzplanverfahren in die Rechte von Gesellschaftern einzugreifen, nahezu allgemein begrüßt wird und dass die rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich eher die zulässige Reichweite entsprechender Eingriffe betreffen. … Der Debt-Equity-Swap wird offenbar wenig genutzt.
Insgesamt machen Eigenverwaltungsverfahren nur einen kleinen Teil der in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren aus. … Ein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren besteht nach den Ergebnissen der Befragung nicht.”
Siehe hier den Bericht der Bundesregierung und die übrigen Dokumente.
Dazu Andres im Handelsblatt/DB-Rechtsboard v. 11.10.2018
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