ESUG positiv evaluiert

Sechs Jahre Erfah­run­gen lie­gen inzwi­schen vor mit der prak­ti­schen Anwen­dung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG). Sie sind in einem aus­führ­li­chen Eva­lua­ti­ons­be­richt zusam­men­ge­fasst, der von einer For­scher­ge­mein­schaft” (im Auf­trag des BMJV) erstellt wurde. Die wesent­li­chen Aussagen:

Es ist nicht fest­zu­stel­len, dass die Stär­kung der Gläu­bi­ger­rechte bei der Aus­wahl von Insol­venz­ver­wal­tern zu einer Beein­träch­ti­gung ihrer Unab­hän­gig­keit geführt hat.

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren funk­tio­niert nach der über­wie­gen­den Ein­schät­zung der Befrag­ten im Wesent­li­chen gut, der prak­ti­sche Anwen­dungs­be­reich für Plan­lö­sun­gen hat sich durch das ESUG erheb­lich erwei­tert. Die rechts­wis­sen­schaft­li­che Bewer­tung zeigt dar­über hin­aus, dass die durch das ESUG geschaf­fene Mög­lich­keit, im Insol­venz­plan­ver­fah­ren in die Rechte von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, nahezu all­ge­mein begrüßt wird und dass die recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich eher die zuläs­sige Reich­weite ent­spre­chen­der Ein­griffe betref­fen. … Der Debt-Equity-Swap wird offen­bar wenig genutzt.

Ins­ge­samt machen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nur einen klei­nen Teil der in Deutsch­land durch­ge­führ­ten Insol­venz­ver­fah­ren aus. … Ein zwin­gen­des Bedürf­nis für ein vor­insol­venz­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren besteht nach den Ergeb­nis­sen der Befra­gung nicht.”

Siehe hier den Bericht der Bun­des­re­gie­rung und die übri­gen Dokumente. 
Dazu And­res im Han­dels­blat­t/DB-Rechts­board v. 11.10.2018

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