Der Mauracher Entwurf eines MoPEG sieht vor (§ 714a I, II 1 BGB‑E): „Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann“. Diese Bestimmung soll für die BGB-Gesellschaft sowie für die Personenhandelsgesellschaften gelten. Die Begründung führt dazu aus: “Als Regelungsvorbild gilt insoweit die Unterscheidung in den §§ 241 bis 249 AktG zwischen Mängeln, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führen, und mangelbehafteten Beschlüssen, die erst durch eine befristete Anfechtungsklage gegen die Aktiengesellschaft vernichtet werden können.“
Diesem Regelungsvorschlag ist zu widersprechen, aus mehreren Gründen:…
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