Künftig: Klagezwang gegen Beschlüsse bei der BGB-Gesellschaft?

Der Mau­ra­cher Ent­wurf eines MoPEG sieht vor (§ 714a I, II 1 BGB‑E): Ein Beschluss der Gesell­schaf­ter kann wegen Ver­let­zung des Geset­zes oder des Gesell­schafts­ver­trags durch Klage ange­foch­ten wer­den (Anfech­tungs­klage). Ein Gesell­schaf­ter­be­schluss ist von Anfang an nich­tig, wenn er durch sei­nen Inhalt Rechts­vor­schrif­ten ver­letzt, auf deren Ein­hal­tung nicht ver­zich­tet wer­den kann“. Diese Bestim­mung soll für die BGB-Gesell­schaft sowie für die Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Die Begrün­dung führt dazu aus: Als Rege­lungs­vor­bild gilt inso­weit die Unter­schei­dung in den §§ 241 bis 249 AktG zwi­schen Män­geln, die bereits aus sich her­aus zur Nich­tig­keit des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses füh­ren, und man­gel­be­haf­te­ten Beschlüs­sen, die erst durch eine befris­tete Anfech­tungs­klage gegen die Akti­en­ge­sell­schaft ver­nich­tet wer­den können.“

Die­sem Rege­lungs­vor­schlag ist zu wider­spre­chen, aus meh­re­ren Gründen:

Rege­lung eines Kla­ge­zwangs ist unver­hält­nis­mä­ßig. Der Wort­laut der Rege­lung ver­birgt, was eigent­lich Sache ist: Der Beschluss kann nicht, er muss durch Klage ange­foch­ten wer­den. Denn ohne erfolg­rei­che Klage wird der Beschluss nach drei Mona­ten (§ 714c I 1 BGB‑E) bestands­kräf­tig. Es wird also nicht (nur) eine Kla­ge­mög­lich­keit geschaf­fen (die gibt es bereits), son­dern ein Kla­ge­er­for­der­nis ein­ge­führt. So müsste künf­tig grund­sätz­lich jeder Beschluss­streit in einer BGB-Gesell­schaft vor Gericht aus­ge­tra­gen wer­den. Zwar mil­dert der Ent­wurf den Zwang zur Klage durch eine Frist­ver­län­ge­rung bei Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen, doch ändert dies nichts an der schließ­li­chen Not­wen­dig­keit einer Anfech­tungs­klage. Die­ser Zwang zur Gestal­tungs­klage geht zu weit. Er über­for­dert die knappe Res­source Jus­tiz ebenso wie die Gesell­schaf­ter der typi­scher­weise klei­nen, aus weni­gen Per­so­nen bestehen­den BGB-Gesell­schaft. Das Kla­ge­er­for­der­nis im Akti­en­recht recht­fer­tigt man mit der Größe des Aktio­na­ri­ats, der Brei­ten­wir­kung der HV-Beschlüsse und der Kom­ple­xi­tät akti­en­recht­li­cher Vor­gänge. Das Über­stül­pen des akti­en­recht­li­chen Kla­ge­re­gimes auf die Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten geht an der Rea­li­tät der dor­ti­gen Struk­tu­ren vor­bei. Ein sche­ma­tisch anmu­ten­der Dog­ma­tis­mus führte zu die­sem Vor­schlag. Die Begrün­dung des Ent­wurfs bemüht insti­tu­tio­nelle Vor­aus­set­zun­gen“ wie die recht­li­che Ver­selb­stän­di­gung des Ver­ban­des gegen­über sei­nen Mit­glie­dern, das Unter­wor­fen­sein der Mit­glie­der unter eine Mehr­heits­ent­schei­dung und das Vor­han­den­sein eines geeig­ne­ten Beklag­ten. Doch es wird nicht erklärt, wieso aus die­sen Vor­aus­set­zun­gen ein Kla­ge­er­for­der­nis resul­tiert. Die mil­dere Alter­na­tive einer Anfech­tungserklä­rung wurde nicht erwo­gen, son­dern sogleich auf die Anfech­tungs­klage gesetzt.

Rege­lungs­ort passt nicht. Der Nor­men­kom­plex der §§ 714a, 714b, 714c, 714d und 714e BGB‑E trägt damit zu einer all­ge­mei­nen Insti­tu­tio­nen­bil­dung bei“, sagt die Begrün­dung des Mau­ra­cher Ent­wurfs. Die­sen Bei­trag würde man dort ver­mu­ten, wo das BGB das All­ge­meine regelt, also im 1. Buch. Es geht schließ­lich um alle Rechts­trä­ger und ihre Beschlüsse, so auch um den Ver­ein. So wie es vor­ge­schla­gen ist, käme es zu einer wei­tere Frag­men­tie­rung des Beschluss­män­gel­rechts. Es gäbe gesetz­li­che Rege­lun­gen für Per­so­nen­ge­sell­schaft und Akti­en­ge­sell­schaft, nicht (oder nur rudi­men­tär) für Ver­ein, GmbH und Genossenschaft.

Rege­lung geht (weit­hin) ins Leere. Für die Anfech­tungs­klage braucht es einen Anfech­tungs­ge­gen­stand. Die­ser liegt vor, wenn der Beschluss von einem dafür kom­pe­ten­ten Abstim­mungs­lei­ter fest­ge­stellt wurde bzw. sich die Gesell­schaf­ter über den gefass­ten Beschluss einig sind (und nur“ über des­sen inhalt­li­che Recht­mä­ßig­keit strei­ten). Schon bei der GmbH gibt es hier ein erheb­li­ches Defi­zit. Bei der BGB-Gesell­schaft und den meis­ten Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten dürfte eine förm­li­che Beschluss­fest­stel­lung noch viel weni­ger vor­kom­men. Dann gin­gen die schö­nen neuen Nor­men alle­samt ins Leere, es ver­bliebe wie bis­her bei der Klä­rung der Rechts­lage durch eine Fest­stel­lungs­klage. Um die­sem Leer­lauf zu ent­ge­hen, müsste also zusätz­lich ein Beschluss­ver­fah­ren vor­ge­schrie­ben wer­den. Schon der Gedanke an eine der­ar­tige Aus­wei­tung der Regu­lie­rung zeigt, wie hyper­troph das Ganze wird, ein deut­li­ches Zei­chen dafür, dass das Modell aus dem Akti­en­recht nicht passt. Dass der Pro­band, also die Per­so­nen­ge­sell­schaft, dafür pas­send gemacht wird, erin­nert an das Prokrustesbett.

Rege­lung ist nur schein­bar dis­po­si­tiv. Die Anfech­tungs­klage-Lösung kann (dies im Gegen­satz zum Akti­en­recht) abbe­dun­gen wer­den. Wer mag das bei den klei­nen, nicht rechts­be­ra­te­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wohl tun? Wieso wird ein unge­eig­ne­tes Instru­ment gezeigt, vor dem man sich schau­dernd flüch­ten kann?

Rege­lung ent­hält den fal­schen Beklag­ten. Im Grunde han­delt es sich bei dem Beschluss­kon­flikt um einen Streit der Gesell­schaf­ter unter­ein­an­der – den sie dann auch unter­ein­an­der aus­tra­gen sol­len. Dass die Gesell­schaft die beklagte Par­tei sein soll (so der Mau­ra­cher Ent­wurf in Anleh­nung an das akti­en­recht­li­che Vor­bild) ist nicht ohne wei­te­res einsichtig.

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