Das elektronische Wertpapier kommt (die Aktie muss warten)

Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung von elek­tro­ni­schen Wert­pa­pie­ren v. 11.8.2020:

Ein elek­tro­ni­sches Wertpapier ist kein Papier, eine Urkunde gibt es dafür nicht — viel­mehr eine Regis­ter­ein­tra­gung. Und diese Digi­tal­ein­tra­gung gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs“ (§ 2 III eWpG), also als kör­per­li­cher Gegen­stand. Alles klar? Diese Fik­tio­nen sind der Preis dafür, dass ein Über­gang zu ech­ten Wert­rech­ten noch nicht voll­zo­gen wird. Die Begrün­dung führt aus: Die sachen­recht­li­che Fik­tion soll nicht die Dis­kus­sion dar­über been­den, ob es sinn­voll wäre, Wert­pa­piere – nach dem Vor­bild des schwei­ze­ri­schen Buch­ef­fek­ten­ge­set­zes – zu einem neuen Recht sui gene­ris zu machen. Diese Ent­schei­dung sollte im Rah­men einer umfas­sen­den Reform des deut­schen Wert­pa­pier- und Depot­rechts getrof­fen wer­den. Es wäre nicht sinn­voll, nur elek­tro­ni­sche Wert­pa­piere zu einem neuen Recht sui gene­ris zu machen, wäh­rend her­kömm­li­che sam­mel­ver­wahrte Wert­pa­piere wei­ter­hin Sachen blie­ben; die Rechts­na­tur sollte viel­mehr ein­heit­lich gere­gelt werden.“

Die vor­ge­se­hene Regu­lie­rung betrifft Schuld­ver­schrei­bun­gen. Und was ist mit der Aktie? Dazu heißt es in der Begrün­dung: Die Regu­lie­rung von elek­tro­ni­schen Aktien sollte dem­ge­gen­über zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erfol­gen, denn sie hätte erheb­li­che gesell­schafts­recht­li­che Aus­wir­kun­gen. Das betrifft u.a. die Grün­dung der Gesell­schaft, die Aus­gabe von Aktien, die Über­tra­gung der Aktien auf den inter­na­tio­na­len Kapi­tal­märk­ten die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung, Kapi­tal­maß­nah­men sowie den Infor­ma­ti­ons­fluss von der Gesell­schaft zum Aktio­när. Gerade zu letz­te­rem Punkt gibt es mit der zwei­ten Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie aktu­elle euro­päi­sche Vor­ga­ben, die mit dem ARUG II (Bun­des­ge­setz­blatt 2019, Teil I, S. 2637) gerade erst umge­setzt wur­den und sich erst noch in der Pra­xis eta­blie­ren müs­sen. Die Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Aktie sollte daher erst in einem nächs­ten Schritt erfolgen.“

Das BMJV hat ein Gut­ach­ten in Auf­trag gege­ben, das die Mög­lich­kei­ten einer elek­tro­ni­schen Aktie (und digi­ta­ler GmbH- sowie Genos­sen­schafts­an­teile) unter­sucht; es soll zum Jah­res­ende vorliegen.

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